Nachlass - Welche Geschenke gehören zum Nachlass?




Unter bestimmten Voraussetzungen ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, dass Schenkungen auch für erbrechtliche Belange von Bedeutung sind.

Denn wenn auch das Verschenken von Vermögen(steilen) grundsätzlich nach dem freien Willen des Schenkenden erfolgen kann, setzt der Gesetzgeber dort Grenzen, wo das Verschenken zur Folge hat, dass der Nachlass z.B. "kurz vor dem Tod" geschmälert wird und dadurch die Rechte von pflichtteilsberechtigten Erben ausgehöhlt werden, oder wenn Ungerechtigkeiten unter an sich gleichberechtigten gesetzlichen Erben zu befürchten sind.

Anrechnung von Geschenken/Pflichtteilsergänzungsanspruch:


Der Gesetzgeber setzt der "Schenkungsfreiheit" Grenzen, wenn Rechte von Pflichtteilsberechtigten gefährdet sind.

Dies gilt für den Fall, dass der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Tod Schenkungen vollzieht und dadurch sein Vermögen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten verringert. Das Gesetz gewährt dem pflichtteilsberechtigten Erben dann einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB).

Danach kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.

Als Ergänzung kann er den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand zum Nachlass hinzugerechnet wird. Für die Berechnung des Pflichtteils wird der Nachlass dann also so behandelt, als ob die Schenkung nicht erfolgt wäre.

Seit dem 1.01.2010 gilt eine Pro-Rata-Regelung (eingeführt durch Gesetz vom 24. September 2009). Diese besagt, dass eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang (100 %), innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt wird.

Innerhalb des 6. Jahres vor dem Erball wird eine Schenkung dann z.B. nur in Höhe von 50 % angerechnet. - Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung gänzlich unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so greift eine strengere Regelung und die Frist beginnt nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs.3 BGB).

Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Schenkungen, die bis zu 10 Jahre zurücklagen, in vollem Umfang in die Berechnung des Nachlasses mit einbezogen wurden.

Beachte:
Die gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteilsrecht sind sehr komplex. Im Rahmen dieser Darstellung werden nur einige Punkte angesprochen. Bei konkretem Beratungsbedarf wird die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts oder Notars angeraten.

Schenkungen an spätere Erben


Wenn Abkömmlinge (also an erster Stelle Kinder) des Erblassers erben, sind sie durch das Gesetz verpflichtet, dasjenige, was sie vom dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB).

Diese Ausgleichungspflicht besteht auch für Zuschüsse zu Einkünften und Aufwendungen für eine Berufsausbildung, insofern und insoweit sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

Im Übrigen besteht eine Ausgleichspflicht für Zuwendungen unter Lebenden, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung so angeordnet hat. (§ 2050 Abs. 2 und 3 BGB).

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge (Kinder), die nach dem Gesetz zu gleichen Teilen erben sollen (§ 1924 Abs. 4 BGB), zu schützen.

Es soll vermieden werden, dass im Erbfall Ungleichheit dadurch entsteht, dass einige Kinder bereits zu Lebzeiten Zuwendungen des Erblassers erhalten haben und auf diese Weise insgesamt besser gestellt sind als ihre Geschwister.


Beispiel

Noch zu seinen Lebzeiten hat der Erblasser seiner einen Tochter zu deren Eheschließung eine Eigentumswohnung geschenkt, wohingegen die andere Tochter nichts bekommen hat, weil sie bis zum Tod des Erblassers unverheiratet geblieben ist.


In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass die Tochter, die die Wohnung bekommen hat, diese Zuwendung im Erbfall ausgleichen muss. Konkret bedeutet dies nicht, dass sie ihrer Schwester Geld geben muss, sondern, dass sie bei der Teilung der Erbschaft so viel weniger erhält, wie sie durch die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers bereits erhalten hat.

Die Vorschrift des § 2050 BGB dient also als Regel zur Berechnung der Erbteilung, wenn Ausgleichung geschaffen werden muss.

Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nur anwendbar ist, sofern es um die Ausgleichung unter Abkömmlingen des Erblassers geht und sofern die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gibt es hingegen eine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament), so ist der darin stehende Wille des Erblassers maßgeblich. Hat er in seiner Verfügung von Todes wegen keine Ausgleichung unter seinen Kindern vorgesehen, obgleich sie zu Lebzeiten ungleiche Zuwendungen erhalten haben, so besteht auch kein Anspruch auf Ausgleichung nach dem Gesetz.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:28:32 von eepp
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Nachlass - Haftung für die Schulden des Erblassers (Beschränkung der Haftung)
Erben und Schenken - Anzeigen gegenüber dem Finanzamt (Steuer)