Erbfolge - Wer sind die gesetzlichen Erben?




Die gesetzlichen Erben sind gemäß BGB die Verwandten, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers oder, sofern keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind, der Staat.


Voraussetzung für das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge ist, dass der Erblasser keinen Erben bestimmt hat (z.B. durch Testament oder durch Erbvertrag), dass eine Verfügung von Todes wegen (also z.B. Testament) aus irgendeinem Grunde (z.B. weil die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden) unwirksam ist oder, dass eine Verfügung von Todes wegen aus bestimmten Gründen nicht umgesetzt werden kann (z.B. weil die im Testament als Erbe eingesetzte Person vor dem Erblasser stirbt oder die Erbschaft ausschlägt).

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten, §§ 1924 ff. BGB


Das Gesetz teilt die Verwandten in gesetzliche Erben verschiedener Ordnungen ein:
  • Gesetzliche Erben erster Ordnung: die Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) des Erblassers (§ 1924 Abs.1 BGB)
  • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers) (§ 1925 Abs.1 BGB)
  • Gesetzliche Erben dritter Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten des Erblassers) (§ 1926 Abs.1 BGB)
  • Gesetzliche Erben vierter Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB)
  • Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen: die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs.1 BGB)


Das Gesetz sieht vor, dass ein Verwandter nicht Erbe werden kann, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Erst wenn keine Verwandten in der ersten Ordnung mehr vorhanden sind, können die Verwandten aus der zweiten Ordnung zu Erben werden usw. Solange Kinder oder Enkel des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, treten die Eltern oder Geschwister des Erblassers nicht in die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Erbfolge innerhalb der Ordnungen wird wiederum nach Stämmen ermittelt. So stellt jedes Kind des Erblassers einen Stamm dar.

Solange ein Kind lebt, schließt es seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Ist ein Kind des Erblassers vor diesem verstorben, so treten die Kindes-Kinder (Enkel des Erblassers) an die Stelle des Kindes des Erblassers (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).


Beispiel

Der Erblasser war Witwer hatte einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist vor ihm verstorben, hat aber selbst zwei Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlassen. Die Tochter lebt zur Zeit des Erbfalls und hat auch zwei Kinder.

Sohn und Tochter des Erblassers würden je zu ½ erben, wenn sie beide zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebten. Da aber der Sohn tot ist, treten an seine Stelle seine beiden eigenen Kinder, die sich sein ½ Erbe teilen müssen, sie werden also jeweils Erben zu ¼. Die Tochter wird Erbin zu ½, ihre Kinder erben nicht. Denn die Tochter des Erblassers schließt ihre eigenen Kinder in der Erbfolge nach ihrem Vater aus.


Sind keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden, so treten die Erben der zweiten Ordnung in die Erbfolge ein. Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Hierbei werden die väterliche und die mütterliche Linie berücksichtigt.

Leben Vater und Mutter noch, so erben sie je zu ½ (§ 1925 Abs. 2 BGB). Sind sie vor dem Erblasser verstorben, so treten an ihre Stelle jeweils die Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Sind Geschwister des Erblassers nicht vorhanden, so erbt ggf. der überlebende Elternteil allein.

In gleicher Weise ist auch bei den Erben der dritten Ordnung auf die väterlichen bzw. mütterlichen Linien abzustellen.

Für die gesetzlichen Erben vierter Ordnung und der entfernteren Ordnungen gilt innerhalb der zur Erbfolge berufenen Ordnung nicht mehr das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen, sondern das Gradsystem. Leben beispielsweise zum Zeitpunkt des Erbfalles die Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist, mehrere gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs. 3 BGB).

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten; §§ 1931 ff. BGB


Der Ehegatte des Erblassers ist neben den Verwandten als gesetzlicher Erbe berufen. Neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder und Kindes-Kinder des Erblassers) erbt er grundsätzlich zu ¼, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu ½.

Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Besonderheiten gelten, je nachdem in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung). (Siehe: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft)

Außer dem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den/die Erben auf Übertragung der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind (Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB).

Diesen Anspruch hat der überlebende Ehegatte generell, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern als gesetzlicher Erbe erbt. - Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners, § 10 LPartG


Dem überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft steht neben den Verwandten des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu (§ 10 LPartG). Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Lebenspartners ist derjenigen des überlebenden Ehegatten vollkommen gleichgestellt worden. (s.o.; siehe auch: Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners bei Zugewinngemeinschaft) Auch hier gelten je nach Güterstand Besonderheiten und ein Anspruch auf den Voraus besteht ebenfalls.

Das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder


Eheliche und nichteheliche Kinder sind erbrechtlich gleichgestellt. Seit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes am 1. April 1998 werden eheliche und nichteheliche Kinder in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge gleich behandelt. (s.o. zum Erbrecht der Abkömmlinge des Erblassers)

Das gesetzliche Erbrecht des Staates, § 1936 BGB


Durch Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 wurde § 1936 BGB neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt:

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen erbt der Bund.

Das Erbrecht des Staates greift jedoch nur, wenn es auch keine Erben aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) gibt.

Das Erbrecht des Staates wird in einem Feststellungsverfahren gemäß § 1964 ff. BGB begründet.

Das zum Erben berufene Land (z.B. Bayern, NRW oder Berlin) kann sein Erbrecht weder ausschlagen noch darauf verzichten. Das Erbrecht des Staates soll einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses dienen, wobei die Haftung des Staates aber auf den Umfang des vorhandenen Nachlasses beschränkt ist. Der Staat haftet also nicht für Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Nachlass befriedigt werden können.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:17:47 von eepp
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft