Erben in der Gütergemeinschaft




Wer bei einer Gütergemeinschaft wieviel erbt, hängt im Kern zunächst davon ab, ob die in der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten im Ehevertrag eine "fortgesetzte Gütergemeinschaft" vereinbart haben oder nicht.


Vereinbarung einer "fortgesetzten Gütergemeinschaft"


Die Ehegatten können vorab im Ehevertrag regeln, daß eine sogenannte "fortgesetzte Gütergemeinschaft" vereinbart ist. Dies bedeutet, daß für den Fall des Todes eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den vorhandenen Kindern weiterzuführen ist. In diesem Fall würde der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt. Die Rechte des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut würden dann, vereinbarungsgemäß, auf die Kinder übertragen und die Gütergemeinschaft würde mit ihnen fortgesetzt werden.

Lediglich das Vorbehaltsgut und das Sondergut des verstorbenen Ehegatten unterliegen dann jedoch dem Ehegattenerbrecht und werden, nach den unten angegebenen Quoten vererbt.

Keine Vereinbarung einer "fortgesetzten Gütergemeinschaft"


Ist eine "fortgesetzte Gütergemeinschaft" nicht vereinbart, so ist die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten nicht mit dessen Kindern fortzusetzen.

War eine "fortgesetzte Gütergemeinschaft" nicht vereinbart im Ehevertrag, so wird sowohl das Sondergut, als auch das Vorbehaltsgut, als auch der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nach den folgenden Quoten gesetzlich vererbt, sofern kein Testament besteht (§ 1931 BGB):


  • Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten), falls also Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten noch leben: ¼ des Anteils des Erblassers am Gesamtgut sowie ¼ Sonderguts und ¼ des Vorbehaltsguts
  • Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge), falls also noch Eltern oder Kinder der Eltern des verstorbenen Ehegatten leben: ½ des Anteils des Erblassers am Gesamtgut sowie ½ des Sonderguts und ½ des Vorbehaltsguts
  • Neben noch lebenden Großeltern des verstorbenen Ehegatten: ½ des Anteils des Erblassers am Gesamtgut sowie ½ des Sonderguts und ½ des Vorbehaltsguts
  • Falls weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung, noch zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind, so erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Anteil des Erblassers am Gesamtgut sowie das gesamte Sondergut und das gesamte Vorbehaltsgut
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 12:50:34 von Monitorer
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