Haften Ehegatten einander für Schäden?




Wenn eine Person einer anderen Person einen Schaden zufügt, muß die schädigende Person diesen Schaden grundsätzlich ersetzen. Dabei ist es für die Pflicht zum Schadensersatz nicht entscheidend, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig (= "aus Versehen") entstanden ist: In beiden Fällen ist der Schaden zu ersetzen. Ist dies auch so, wenn ein Ehegatte - zum Beispiel aus Unachtsamkeit - dem anderen Ehegatten einen Schaden verursacht?

Schadensersatz unter Ehegatten ist gewiß ein heikles Thema, denn viele Ehen sind so gestaltet, daß beide Partner davon ausgehen, daß finanziell "eine einheitliche Kasse" besteht.

Unter Ehegatten bestehen Einschränkungen zu dem Prinzip, daß jeder den Schaden, der schuldhaft verursacht wurde, ersetzt werden muß.

Im Bereich des Vorsatzes bestehen keine Einschränkungen der Haftung: Wenn ein Ehegatte dem anderen vorsätzlich einen Schaden verursacht, muß er seinem Ehegatten diesen Schaden ersetzen.


Beispiel

Die Ehefrau verbrennt einen Roman, den der Ehemann am Vortag für 10 Euro gekauft hatte, um den Ehemann damit zu ärgern.


In diesem Beispiel trat die Zerstörung des Buches vorsätzlich ein. Die Ehefrau hat den Roman absichtlich zerstört. Sie muß dem Ehemann den Roman ersetzen.


Bei fahrlässig verursachten Schäden ist danach zu unterscheiden, ob ein Ehegatte dem anderen Ehegatten den Schaden außerhalb des Straßenverkehrs verursacht oder im Rahmen des Straßenverkehrs.

Fahrlässig verursachte Schäden unter Ehegatten außerhalb des Straßenverkehrs


Im Bereich der Fahrlässigkeit haben die Ehegatten "bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen" (§ 1359 BGB).

Es gibt also eine Einschränkung der Haftung, falls der Schaden bei der Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen eingetreten ist.

Eine eheliche Verpflichtung ist beispielsweise das Staubsaugen in der gemeinsamen Ehewohnung.


Beispiel

Der Ehemann gerät beim Staubsaugen in der gemeinsamen Ehewohnung so unglücklich an den teuren Plattenspieler der Ehefrau, daß dieser auf den Boden fällt und zerstört wird.


Da hier ein Schaden unter Ehegatten bei einer ehelichen Verpflichtung eingetreten ist, gilt, daß der Ehemann nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies bedeutet, nach § 277 BGB, daß der Ehemann nur haftet, also nur dann den Plattenspieler der Frau ersetzen muß, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.

Aufgrund der Ehe genügt hier also einfache oder mittlere Fahrlässigkeit nicht. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Mann in diesem Beispiel also nicht.

Ob der Plattenspieler im obigen Beispiel leicht, mittel oder gar grob fahrlässig zerstört wurde, ist Frage des Einzelfalles.

Falls besondere Umstände fehlen, ist davon auszugehen, daß der Schaden mit einer mittleren Fahrlässigkeit, also aufgrund eines mittelschweren Versehens des Mannes zerstört wurde. In diesem Falle müßte der Mann den Plattenspieler nicht ersetzen, da er nach § 1359 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit haftet.

Fahrlässig verursachte Schäden unter Ehegatten im Rahmen des Straßenverkehrs


Bei Straßenverkehrsunfällen gilt die Haftungsbremse des § 1359 BGB nicht, das heißt die Ehegatten haften einander grundsätzlich auch dann, wenn ein Schaden leicht oder mittel fahrlässig entstanden ist.

§ 1359 BGB gilt hier deswegen nicht, weil man sagt, daß ein Unfallverursacher im Straßenverkehr auch nicht leicht fahrlässig sein darf, sondern stets seine volle Aufmerksamkeit dem Verkehr widmen soll, egal ob er verheiratet ist oder nicht.


Beispiel

Das Ehepaar Meier sitzt gemeinsam im Auto auf dem Weg in den gemeinsamen Sommerurlaub an die Adria. Aufgrund einer leichten Unachtsamkeit (= leichte Fahrlässigkeit) streift der fahrende Herr Meier einen rechts fahrenden LKW auf der Autobahn. Seine auf dem Beifahrersitz sitzende Frau stößt bei dem Aufprall mit ihrem Kopf an die Autoscheibe und muß ärztlich behandelt werden. Die Arztrechnung beträgt 100 Euro.

In diesem Beispiel entstand der Schaden nur leicht fahrlässig.

Würde § 1359 BGB gelten, so würde der Ehemann gegenüber seiner Frau nicht haften und müßte den Schaden nicht ersetzen.

§ 1359 BGB gilt im Straßenverkehr jedoch nicht.

Grundsätzlich müßte also der Ehemann seiner Frau den Schaden ersetzen.

Die Gerichte gehen aber in Einzelfällen davon aus, daß die Geltendmachung dieses Schadens der Frau gegen ihren Mann gegen die eheliche Lebensgemeinschaft, quasi die eheliche Loyalität der Ehegatten verstößt. Es wird aus dem Wesen der Ehe eher als befremdlich angesehen, wenn die Ehegatten gegeneinander auf Schadensersatz klagen. Daher werden solche Schadensersatzansprüche oft abgewiesen, wenn der Fahrlässigkeitsgrad bei der Verursachung des Schadens nicht zu groß war.

Allerdings kann die Frau den Schaden grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Mannes ersetzt bekommen.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 12:26:22 von Monitorer
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