Eine ganz besonders wichtige Frage bei Trennung und Scheidung, vielleicht sogar die wichtigste: Wer bekommt das Sorgerecht über die Kinder?
Die Entscheidungen über das
Sorgerecht gehören oft zu den emotionalsten Entscheidungen im Rahmen einer Trennung und
Scheidung.
Zur Unterscheidung der Trennung von der Scheidung:
Bei einer Trennung sind die Ehepartner noch miteinander verheiratet, sie haben aber die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben und mindestens ein Ehegatte will sie auch nicht wieder herstellen. Trennen können sich aber auch Paare, die nicht miteinander verheiratet waren: Dies betrifft Fälle, in denen das Paar die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben hat und mindestens einer der Partner sie nicht wieder herstellen will.
Nach einer Scheidung hingegen sind die vorher verheirateten Partner nicht mehr miteinander verheiratet.
Es ist ein Irrtum zu denken, daß nach einer Trennung oder nach einer Scheidung das Sorgerecht stets nur einem Elternteil durch das Gericht zuerkannt wird und der andere Elternteil damit kein Sorgerecht mehr hat.
Grundsätzlich ändert sich durch eine Trennung oder Scheidung am Sorgerecht der Eltern nichts: Wenn vor der Trennung oder Scheidung beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam hatten, dann bleibt es auch nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich dabei.
Es ist aber auch möglich, daß das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung von nur einem Elternteil ausgeübt wird:
Die Eltern können nämlich eine andere Lösung als das gemeinsame Sorgerecht wählen oder das Familiengericht kann eine abweichende Entscheidung treffen.
Wen zum Beispiel die Ehegatten sich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht mehr gut verstehen und sich eher feindlich gegenüberstehen, kommt es auch vor, daß beide Eheleute unabhängig voneinander einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellen.
Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung
Wie bereits gesehen ist es eher die Regel, daß ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung weiterhin als gemeinsames Sorgerecht bestehen bleibt und weiter gemeinsam ausgeübt wird.
In diesem Fall gilt die Regelung des § 1687 BGB:
Leben Eltern, denen die
elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt oder sind sie
geschieden, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB).
In diesen Bereichen kann ein Elternteil also nach der Trennung oder Scheidung nicht im Alleingang entscheiden.
Für das Kind von erheblicher Bedeutung sind beispielsweise folgende Entscheidungen:
- Auswahl der Schule, Schulwechsel,
- Religiöse Erziehung,
- Schwerwiegende medizinische Eingriffe wie zum Beispiel Operationen,
- Entscheidung über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Solche Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB).
Der Elternteil, bei dem sich das Kind also nach einer Scheidung oder Trennung gewöhnlich aufhält, darf im Alleingang über solche Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden. Dies sind zum Beispiel folgende Angelegenheiten:
- Fragen der Essenszeiten,
- Zeiten des Zubettgehens,
- Erlaubnis zum Besuch von Diskotheken,
- Fernsehkonsum.
In diesen Bereichen kann sich auch das Kind selbst nicht gegen den Elternteil, bei dem es sich gewöhnlich aufhält, auflehnen mit dem Argument, der andere Elternteil würde doch dieses und jenes erlauben.
Beispiel
Max und Petra sind geschieden. Das Familiengericht hat entschieden, daß Max und Petra weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für das 15jährige gemeinschaftliche Kind Steffi haben sollen, daß Steffi jedoch hauptsächlich bei der Mutter wohnen soll. Wenn Steffi alle 2 Wochen während eines Wochenendes bei ihrem Vater ist, darf sie immer mit Freunden abends in die Disko. Wenn Steffi bei ihrer Mutter ist, darf sie dies jedoch nicht. Steffi wehrt sich gegen das Verbot der Mutter, indem sie sagt, daß ihr Vater es ihr doch erlaube.
In diesem Beispiel handelt es sich bei der Frage, ob das Kind in die Disko darf oder nicht, eher um eine Frage des täglichen Lebens und nicht um eine Frage, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Daher darf derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, alleine über diese Frage entscheiden. Steffi hält sich für gewöhnlich bei ihrer Mutter auf. Also darf die Mutter diese Frage alleine entscheiden. Steffi darf nicht in die Disko gehen.
Wenn Steffi jedoch immer im Wechsel für gewöhnlich mal bei dem einen und mal bei dem anderen Elternteil wohnt (Beispiel: Januar bei der Mutter, Februar beim Vater, März bei der Mutter und so weiter), dann hat jeweils der Elternteil, bei dem das Kind gerade für gewöhnlich ist, die Alleinentscheidungsbefugnis über die Fragen des täglichen Lebens, also beide Eltern im Wechsel.
Das Familiengericht kann die Bereiche der Alleinentscheidungsbefugnis des einen Elternteils jedoch einschränken oder ausschließen, wenn dies zum "Wohle des Kindes" erforderlich ist.
Gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht/ Sorgerechtsstreit
Leben Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, nicht nur vorübergehend getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Absatz 1 BGB).
Einen Antrag auf alleinige Übertragung kann danach jeder Elternteil stellen.
Es kann auch beantragt werden, daß nicht das gesamte Sorgerecht, sondern nur ein Teil aus diesem an den einen Elternteil alleine übertragen wird: Ein Elternteil kann zum Beispiel vor dem Familiengericht den Antrag stellen, daß ihm lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.
Die Anträge zum Sorgerecht münden oft in einen Sorgerechtsstreit.
Dies muß aber nicht so sein, denn es kann auch sein, daß der andere Elternteil damit einverstanden ist, daß das Sorgerecht auf den einen Elternteil übertragen wird, so daß es nicht unbedingt zum Streit kommen muß.
Aber auch wenn sich die Eltern einig sind, es also unter den Eltern nicht zum Streit kommt, ist für eine Sorgerechtsübertragung stets die Entscheidung des Familiengerichts erforderlich.
Zusammenfassend ist dem Antrag auf Sorgerechtsübertragung zuzustimmen, wenn (§ 1671 Absatz 2 BGB)
- der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht (Alternative 1) ODER
- zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen (Alternative 2).
Einverständnis der Eltern
Wenn also beide Elternteile der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts - oder nur eines Teiles davon - auf einen Elternteil zustimmen, dann wird das Gericht dieser Übertragung grundsätzlich zustimmen, es sei denn, das Kind widerspricht und ist bereits mindestens 14 Jahre alt (Alternative 1).
Falls ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder ein Elternteil mit dem Sorgerechtsantrag des anderen nicht einverstanden ist, dann muß das Gericht nach der Alternative 2 entscheiden.
Entscheidungen nach Alternative 2 sind für das Familiengericht naturgemäß viel schwieriger zu treffen, da hier das "Wohl des Kindes" abgewogen und eingeschätzt werden muß.
Beispiel
Petra und Hannes haben sich scheiden lassen. Während der Ehe hatten sie das gemeinsame Sorgerecht über ihren heute 5 Jahre alten Sohn. Petra beantragt beim Familiengericht, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Falls in diesem Beispiel Hannes mit dem Antrag von Petra einverstanden ist, wird das Familiengericht in der Regel antragsgemäß das alleinige Sorgerecht auf Petra übertragen. Es erfolgt dann eine Entscheidung nach Alternative 1. Wäre der Sohn allerdings schon 15 Jahre alt und würde dem Antrag seiner Mutter widersprechen, so wäre eine Entscheidung nach Alternative 1 nicht möglich und es wäre nach Alternative 2 zu entscheiden.
Kein Einverständnis der Eltern - Entscheidung nach dem "Wohl des Kindes"
Ist Hannes im obigen Beispiel nicht einverstanden, kann ebenfalls keine Entscheidung nach Alternative 1 erfolgen, sondern es muß eine Entscheidung nach Alternative 2 erfolgen.
Nach der schwierigeren Alternative 2 muß das Familiengericht untersuchen und feststellen, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem "Wohl des Kindes" am besten entsprechen.
Der zentrale Begriff bei der Entscheidung des Familiengerichts ist hier stets das "Wohl des Kindes".
Das Familiengericht ist befugt, bei seiner Entscheidungsfindung jedes erdenkliche Mittel anzuwenden, um das "Wohl des Kindes" zu ermitteln.
Man muß nämlich bedenken, daß es für einen Familienrichter nicht einfach ist, eine "gute und richtige Entscheidung" zu fällen, denn er kennt die Parteien nicht und war auch in der Regel noch nicht bei der Familie zu Hause und kennt die dortigen Umstände nicht.
Der Familienrichter kann zum Beispiel, um seine Entscheidung zu finden
- die Eltern befragen,
- sich mit dem Kind unterhalten - dies muß nicht unbedingt im Gerichtssaal stattfinden, sondern findet in der Regel in einer angenehmen Umgebung statt, da Kinder sich dann erfahrungsgemäß weniger bedroht fühlen und sich folglich eher trauen, ihre eigenen Gedanken und Wünsche offen zu äußern,
- ein Gutachten des Jugendamts anfordern - das Jugendamt besucht in der Regel die Familienmitglieder in deren häuslichen Umgebung und befragt sie,
- ein psychologisches Gutachten einholen, wenn dies aus der Sicht des Familienrichters erforderlich ist.
Die Kriterien, nach denen der Familienrichter dann ermittelt, welche Sorgerechtsentscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist, sind beispielsweise folgende:
- Funktioniert die gemeinsame Kommunikation zwischen den Eltern? - Falls die Eltern so sehr zerstritten sind, daß sie nicht mehr miteinander kommunizieren können, wird der Familienrichter eher die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil vorziehen,
- Zu welchem Elternteil verspürt das Kind die größere Nähe?
- Welchen Wunsch hat das Kind? - Gemeinsame Sorge der Eltern oder alleiniges Sorgerecht eines Elternteils?
- Bei welchem Elternteil wird das Kind besser betreut?
- Wie verhalten sich die Eltern im Gespräch mit dem Familienrichter?
- Was sagt das Jugendamt?
- Was sagt ein eventuell beauftragter Psychologe zu der gesamten Familiensituation?
In jedem Fall dar der Richter dem Sorgerechtsantrag dann nicht stattgeben, wenn durch die Übertragung des Sorgerecht auf einen Elternteil das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wären (§ 1671 Absatz 3 BGB).
Bei der Frage, ob er den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zum Wohle des Kindes ablehnen muß, beachtet der Richter folgende Punkte:
- Nach dem sogenannten "Förderungsprinzip" soll das alleinige Sorgerecht derjenige Elternteil erhalten, bei dem das Kind für die Entwicklung seiner Persönlichkeit die größte Unterstützung erhalten kann. Die stabilere und verläßlichere Bezugsperson hat hierbei die Nase vorn.
- Die Trennung des Kindes von Geschwistern, zu denen das Kind eine starke Bindung hat, ist zu vermeiden.
- Der Wille des Kindes, das gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller gerichtet ist, wird auch beachtet, jedoch nur in bestimmten Grenzen: Je älter das Kind ist, desto wichtiger ist der Wille des Kindes. Somit ist bei einem jungen Kind durchaus auch eine Entscheidung gegen den erklärten Willen des Kindes möglich.
- Der Richter untersucht, welcher Elternteil geeigneter ist für die Erziehung des Kindes.
Ein alkoholabhängiger Elternteil wird in der Regel das alleinige Sorgerecht nicht erhalten können.
Ebenso kann der Haß eines Elternteils gegen den anderen Elternteil gegen eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts sprechen.
Getrenntleben bei alleinigem Sorgerecht der Mutter
Wenn ein uneheliches Kind geboren wird und die Eltern später weder einander heiraten, noch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung (Sorgeerklärung) abgeben, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626 a Absatz 2 BGB).
Wenn das unverheiratete Paar, das ein uneheliches Kind auf die Welt gebracht hat, nun längere Zeit - das Gesetz sagt: "nicht nur vorübergehend" - getrennt ist, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, daß ihm das Sorgerecht vollständig oder teilweise übertragen wird (§ 1672 BGB). Eine solche Übertragung ist aber nur möglich mit Zustimmung der Mutter.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohle des Kindes dient.
Falls eine solche gerichtliche Übertragung geschehen ist, kann diese durch eine weitere gerichtliche Entscheidung später auch wieder rückgängig gemacht werden: Das Familiengericht kann entscheiden, daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zustehen soll, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1672 Absatz 2 BGB).