Der Bilderrahmen an der Wand, das Geschirr, der Haarfön im Badezimmer, die Waschmaschine etc. - Wer darf nach einer Trennung oder Scheidung den Hausrat behalten?
Verteilung des Hausrats für die Zeit des Getrenntlebens (vor Rechtskraft der Scheidung)
Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder Ehegatte verlangen, daß er die
Haushaltsgegenstände, die ihm gehören, das heißt die in seinem Eigentum stehen, entfernen und mitnehmen darf.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören in diesem Zusammenhang nur solche, die von den Ehegatten gemeinsam genutzt wurden, beispielsweise:
- Geschirr,
- Wäsche,
- Fernseher,
- Gemälde an der Wand der gemeinsamen Wohnung,
- Gemeinsam für familiäre Zwecke genutzter PKW.
Der Eigentümer-Ehegatte muß jedoch dem anderen Ehegatten dennoch diejenigen Haushaltsgegenstände zur weiteren Nutzung einstweilen überlassen, die zur Führung eines eigenen abgesonderten Haushalts benötigt werden, wenn dies nach der "Billigkeit und Fairneß" dem Eigentümer-Ehegatten zugemutet werden kann.
Beispiel
Heiner ist aus der gemeinsamen Ehewohnung in eine eigene Wohnung ausgezogen. Er hat zu seinem Umzug von seinen Eltern eine Waschmaschine geschenkt bekommen. Gerda, seine Ehefrau, ist in der gemeinsamen Ehewohnung verblieben. Nun verlangt Heiner von Gerda die in der Ehewohnung verbliebene Waschmaschine, die Heiner gehört, heraus.
Grundsätzlich kann Heiner sein Eigentum von Gerda während des Getrenntlebens herausverlangen nach § 1361 a BGB.
Da die Waschmaschine jedoch ein
Haushaltsgegenstand ist und für die Führung des eigenen Haushalts von Petra benötigt wird, muß er sie Petra (einstweilen) zur Nutzung überlassen. Dies ist auch "billig und fair" gegenüber Heiner, da er selbst bereits eine Waschmaschine besitzt, nämlich jene, die er geschenkt bekommen hat.
Hausratszuweisung für die Zeit nach der Scheidung (nach Rechtskraft der Scheidung)
Hier geht es um die Frage, wer den
Haushalt nach der
Scheidung behalten darf, es geht also um die Auseinandersetzung des Hausrats.
Dies wird durch die Hausratsverordnung geregelt.
Hausratgegenstände, die einem Ehegatten alleine gehören
Hausratsgegenstände (Wohnungseinrichtung), die einem Ehegatten allein gehören (Eigentum), weist der Richter in aller Regel auch diesem Ehegatten, der Eigentümer ist, zu.
Hausratsgegenstände, die dem Eigentümer-Ehegatten zugewiesen wurden, finden keinen Eingang in die Berechnung des
Zugewinnausgleichs.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine (befristete) Zuweisung an den anderen Ehegatten, der nicht Eigentümer des jeweiligen Gegenstandes ist, erforderlich sein, wenn dieser andere Ehegatte, dem der Hausrat eigentlich nicht gehört, auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und eine Überlassung dem Ehegatten, dem der jeweilige Hausrat tatsächlich gehört, zugemutet werden kann (§ 9 Absatz 1 Hausratsverordnung).
Bei einer solchen "zwangsweisen" Zuweisung kann der Richter ein Mietverhältnis zwischen dem Eigentümer-Ehegatten und dem anderen Ehegatten begründen und eine faire Miete festsetzen.
Hausratgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören
Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht, verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig (§ 8 Absatz 1 Hausratsverordnung).
Durch die richterliche Zuteilung an einen Ehegatten erwirbt dieser das alleinige Eigentum an dem zugeteilten Gegenstand.
Das Gericht versucht bei der Zuteilung zu erreichen, daß beide Ehegatten wertmäßig etwa das selbe erhalten. Die Ehegatten sind selbstverständlich dazu aufgefordert, bei der Aufteilung durch Vorschläge, zum Beispiel durch Einreichen einer einvernehmlichen Aufteilungsliste, mitzuwirken, um dem Familiengericht die Entscheidung zu vereinfachen und die Streitereien vor dem Familienrichter um Tische, Möbel und Bilder gering zu halten.
Erhält ein Ehegatte durch die verschiedenen richterlichen Zuteilungen wertmäßig mehr als der andere, so kann das Gericht den Ehegatten, der wertmäßig mehr erhalten hat, zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten verpflichten.