Immobilienkauf - Kosten und Erwerbssteuern




Neben dem zu zahlenden Kaufpreis fallen beim Erwerb von Wohneigentum auch andere erhebliche "Nebenkosten" an, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen.


Folgende Kosten und Erwerbsteuern kommen auf Grundstückserwerber zu:



Notarkosten


Immobilienkaufverträge unterliegen dem Formzwang der notariellen Beurkundung.

Fehlt es an der notariellen Beurkundung, ist der Kaufvertrag schlicht nichtig (§§ 125, 311b BGB), es sei denn, es kommt im Wege des Vollzugs des Rechtsgeschäfts durch Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zur Heilung des Formmangels (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB).

Mit anderen Worten: Ein Kaufvertrag über ein Grundstück - egal ob bebaut oder nicht - ist, ohne die Durchführung der notariellen Beurkundung, unwirksam und daher in der Regel wertlos.


Der Notar beurkundet folgende Rechtsgeschäfte:


  • Kaufvertrag,
  • Auflassung,
  • Grundschuldbestellung.


Weiterhin veranlasst der Notar die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch.

Die Tätigkeit des Notars wird mit einer Gebühr vergütet, deren Höhe gesetzlich durch die Kostenordnung der Notare festgelegt ist.

In der Regel belaufen sich die Notargebühren auf etwa 1,0 bis 1,5 % des Kaufpreises.

Grunderwerbsteuer


Der Erwerb von Grundeigentum stellt ein grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft dar.

Eine Ausnahme hiervon besteht nur in folgenden Fällen:


  • Verkaufs an den Ehegatten,
  • Nachlassteilungen und
  • Verkauf einer Immobilie an Abkömmlinge und Vorfahren in erster Linie.


Wird eine Immobilie von den Grosseltern an die Enkelkinder oder umgekehrt verkauft, ist dieses Verkaufsgeschäft von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in der Regel etwa 3,5 % des Kaufpreises.

Da die Grunderwerbsteuer jedoch durch die Bundesländer festgelegt werden kann, gibt es regionale Abweichungen.

In Hamburg und Berlin werden beispielsweise Grunderwerbsteuern in Höhe von etwa 4,5 % des Immobilienkaufpreises fällig.

Grundbuchamt


Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch macht verschiedene Vorgänge der Löschung und Eintragung erforderlich.

Hierfür erhebt das Grundbuchamt eine Gebühr in Höhe von etwa 0,3 % des Verkaufspreises.

Maklerprovision


Regelmäßig wird der Immobilienkauf durch einen spezialisierten Immobilienmakler vermittelt.

Die Vermittlungsprovision des Maklers beträgt im Bundesdurchschnitt etwa 3 % bis 6 % des Kaufpreises.

Da es sich bei den Maklergebühren nicht um einen gesetzlich festgelegten Tarif handelt, sollte in jedem Fall der Beauftragung eines Maklers die Höhe der Maklergebühr verhandelt werden.

Kein Makler lässt sich gerne ein Geschäft entgehen. Dies sollten Sie bei der freien Verhandlung über die Höhe der Maklerprovisionen für sich nutzen!
Letzte Änderung am Donnerstag November 18, 2010 10:58:16 von eepp
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