Die Gewerbesteuer stellt ab 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr dar, so dass sie den Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Absatz 5b EStG).
Allerdings bietet § 35 EStG seit dem
Veranlagungszeitraum 2001 eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mit Schreiben vom 24.2.2009 nimmt das Bundesministerium für
Finanzen zur Anwendung dieser Vorschrift ausführlich Stellung.
Begünstigt von dieser Regelung sind natürliche Personen, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- als Einzelunternehmer erzielen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder
- als Mitunternehmer erzielen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder
- als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erzielen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer dieser natürlichen Personen, um das 3,8-fache des nach § 14 GewStG festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Dabei wir die Steuerermäßigung jedoch auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (sogenannter Ermäßigungshöchstbetrag).
Der Ermäßigungshöchstbetrag ermittelt sich nach § 35 Absatz 1 Satz 2 EStG wie folgt:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte * geminderte tarifliche Steuer
Summe aller positiven Einkünfte
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass bei der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags nur die positiven Einkünfte berücksichtigt werden. Es findet somit weder ein horizontaler (Saldierung innerhalb der gleichen
Einkunftsart) noch ein vertikaler (Saldierung zwischen den
Einkunftsarten) Verlustausgleich statt.
Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Absatz 1 Satz 5 EStG).
Letzte Änderung am Mittwoch Februar 23, 2011 02:08:14 von eepp