Wie ist der Steuermessbetrag zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden?
Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (§ 28 GewStG).
Zerlegungsmaßstab sind gemäß § 29 GewStG in der Regel die in den Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne. Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne dabei auf volle 1.000 Euro abzurunden. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist der Steuermessbetrag nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu zerlegen (§ 30 GewStG).
Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen.
Beispiel
Für die Müller GmbH wird ein Steuermessbetrag in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt. Sie unterhält die folgenden zwei Betriebsstätten:
Gemeinde A: Gemeinde B:
Hebesatz 200%; Arbeitslöhne 40.000 Euro Hebesatz 490%; Arbeitslöhne 160.000 Euro
Zerlegung:
100/200.000 x 40.000=20% Zerlegung:
100/200.000 x 160.000=80%
Anteiliger Steuermessbetrag:
4.000 x 20%= 800 Euro anteiliger Steuermessbetrag:
4.000 x 80%= 3.200 Euro
Festzusetzende
Gewerbesteuer:
800 x 200%=1.600 Euro festzusetzende Gewerbesteuer:
3.200 x 490%=15.680 Euro
Insgesamt hat die Müller
GmbH Gewerbesteuer in Höhe von 17.280 Euro zu zahlen.
Letzte Änderung am Mittwoch Februar 23, 2011 02:07:39 von eepp