Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers wird bei der Ausstellung, je nach Familienstand des Arbeitnehmers, eine Steuerklasse festgelegt.
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sind für unbeschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer sechs Lohnsteuerklassen vorgesehen.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
Mittels dieser Lohnsteuerklassen werden beim
Lohnsteuerabzug bereits bestimmte Freibeträge berücksichtigt.
Es wird auch die Zahl der
Kinderfreibeträge für die sich im Inland befindenden Kinder unter 18 Jahren festgestellt.
Der Arbeitnehmer kann die Zahl der Kinderfreibeträge beim Finanzamt ändern lassen, wenn er die Berücksichtigung von Kindern im Ausland oder von Kindern über 18 Jahren beanspruchen kann.
Für die Einteilung des Arbeitnehmers in die verschiedenen Steuerklassen sind vor allem die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres ausschlaggebend.
Die Einteilung erfolgt durch die folgenden Grundsätze:
STEUERKLASSE I
In die Steuerklasse I fallen Arbeitnehmer, die
- ledig oder geschieden sind oder
- verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III fallen oder
- verheiratet sind, sofern die Ehegatten dauernd getrennt leben oder nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, und ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zusteht.
STEUERKLASSE II
In die Steuerklasse II fallen die unter Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
STEUERKLASSE III
In die Steuerklasse III fallen Arbeitnehmer, die
- verheiratet sind, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht, oder
- verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide unbeschränkt Steuerpflichtig waren, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist.
Arbeitnehmer, deren Ehegatten nicht dem obigen ersten Punkt entsprechen, können dennoch in die Steuerklasse III eingestuft werden, sofern sich der Ehegatte die Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte eintragen läßt.
Auch Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU, sowie der Staaten Island, Norwegen oder Liechtenstein, können in die Steuerklasse III eingetragen werden wenn:
- die Arbeitnehmer unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind (§1 Absatz 1 EStG);
- die Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden (§1 Absatz 3 EStG), wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (§1a Absatz 1 Nr. 2 EStG).
Vorraussetzung ist allerdings, daß 90 % der Einkünfte des Ehepaars der deutschen Einkommenssteuer unterliegen oder ihre nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte höchstens 12.272 Euro betragen.
STEUERKLASSE IV
In die Steuerklasse IV fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und Arbeitslohn beziehen.
Anstelle der Steuerklasse IV wird auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen die Steuerklasse V bescheinigt, wenn die Ehegatten dies beantragen.
STEUERKLASSE V
In die Steuerklasse V fallen verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht, wenn auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II eingetragen wird.
STEUERKLASSE VI
In die Steuerklasse VI fallen Arbeitnehmer, die Arbeitslohn gleichzeitig aus mehreren Dienstverhältnissen von verschiedenen Arbeitgebern beziehen.
Sie erhalten für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte, auf der unabhängig von den Eintragungen der ersten Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse VI eingetragen wird.
Das gilt auch dann, wenn als erste Lohnsteuerkarte eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben worden ist.