Nach der Sprache des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen Arbeitnehmer Einkünfte aus "nichtselbständiger Arbeit".
Diese Einkünfte ermitteln sich aus dem Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten. Mit anderen Worten: Es werden sämtliche Einnahmen des Arbeitnehmers (Gehalt, Lohn etc.), die dieser im Kalenderjahr erzielt, zusammengerechten. Anschließend werden die Werbungskosten davon abgezogen. Was übrigbleibt, ist durch den Arbeitnehmer zu versteuern.
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers wird im deutschen
Steuerrecht als "nichtselbständige Arbeit" bezeichnet.
Die Kurzformel lautet:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
- Werbungskosten
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in der Anlage N der
Steuererklärung aufzuführen. Diese Einkünfte unterliegen dann der Steuer.
Auf diese Art und Weise berechnet sich die Steuer jedoch ausschließlich bei Arbeitnehmern.
Wer ist Arbeitnehmer?
Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die in einem Dienstverhältnis steht und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht.
Als Arbeitnehmer gilt auch der Rechtsnachfolger (zum Beispiel: der Erbe eines verstorbenen Arbeitnehmers) einer solchen Person, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers (= verstorbener Arbeitnehmer) bezieht.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von
selbständiger Arbeit.
Als Arbeitnehmer schuldet man dem Arbeitgeber die eigene Arbeitskraft, das heißt man untersteht der Leitung des Arbeitgebers und hat dessen Weisungen zu befolgen.
Dabei kommt es bei der Abgrenzung weniger auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Vertragsverhältnis an, als vielmehr darauf, wie die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung in der Praxis tagtäglich lief.
Der Gesetzgeber hat einige Merkmale aufgelistet, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen (H 19.0 LStH):
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, und Inhalt der Tätigkeit
- feste Arbeitszeiten
- Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort
- feste Bezüge
- bestimmter Urlaubsanspruch
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
- Überstundenvergütung
- zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
- Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
- kein Unternehmerrisiko
- keine Unternehmerinitiative, das heißt kein unternehmerisches Umsetzen eigener Ideen auf eigene Faust
- kein Kapitaleinsatz - mit Ausnahme des eigenen Körpers und der eigenen Fähigkeiten sowie der eigenen Freizeit im Dienste des Arbeitgebers
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln - es wird mit den Arbeitsmitteln (Beispiel: Büro) des Arbeitgebers gearbeitet
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
- Eingliederung in den Betrieb
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
- Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist