Fristlose Kündigung wegen Raucherpause

In Deutschland gibt es immer noch mehr als 17 Millionen Raucher. Viele davon sind berufstätig. Kann der Arbeitgeber ihnen das Rauchen während der Arbeitszeit verbieten? Und wann riskiert ein rauchender Mitarbeiter die Kündigung?

Raucherpausen und Arbeitsrecht

Ein Anspruch auf Raucherpausen (und noch dazu bezahlte) ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Eine entsprechende Regelung wird am besten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffen. Darin sollte der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat festlegen, wie viele Raucherpausen erlaubt sind, ob er diese von der Arbeitszeit abziehen will und ob sich der Mitarbeiter dafür ausstempeln muss, um die genauen Zeiten nachweisen zu können.

Bei starken Rauchern betragen die Auszeiten nicht selten eine Stunde und mehr am Tag. Falls diese Zeit den Rauchern wie normale Arbeitszeit vergütet wird, werden nichtrauchende Mitarbeiter das mit Sicherheit ungerecht finden. Das könnte das Betriebsklima zusätzlich verpesten. in der Regel müssen Raucherpausen deshalb zumindest nachgearbeitet werden.

Der Arbeitgeber ist sogar dazu verpflichtet, die Rechte der Nichtraucher im Betrieb zu schützen. Daher kann ein Arbeitgeber nicht nur das Rauchen am Arbeitsplatz untersagen, er kann Raucherpausen auch ganz verbieten. So kann er im Bezug auf die Arbeitszeit festlegen, dass Raucher diese nicht regelmäßig unterbrechen dürfen, um zum Beispiel vor der Tür rauchen zu gehen.

Was der Arbeitgeber jedoch jedem Arbeitnehmer zugestehen muss, ist eine Pause zur Erholung. Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stehen einem Arbeitnehmer bei einem Arbeitstag von bis zu neun Stunden täglich 30 Minuten Pause zu. Bei mehr als neun Stunden erhöht sich die Pausenzeit auf 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Falls ein Raucher auf Anweisung des Arbeitgebers bzw. laut Betriebsvereinbarung keine speziellen Raucherpausen machen darf, kann er also nur seine Erholungspause zum Rauchen benutzen.

Sind Raucherpausen ein Kündigungsgrund?

Missachtet ein Arbeitnehmer unternehmerische Vorgaben, daunter auch Regelungen zu den Arbeitszeiten, zu Raucherpausen und zum Rauchverbot zum Schutz von Nichtrauchern, riskiert er seinen Arbeitplatz. Zunächst wird der Arbeitgeber ihn abmahnen und kann ihm bei Wiederholung dann sogar fristlos kündigen.

Präzedenzfall zur Kündigung wegen Raucherpausen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 6. Mai 2010 (Az. 10 Sa 712/07, BB 2010) klargestellt, dass einem Arbeitnehmer, der sich ab und zu eine Raucherpause genehmigt, sich dafür aber nicht ausstempelt, fristlos gekündigt werden darf.

Der betreffende Arbeitnehmer hatte über Jahre immer wieder regelmäßig Raucherpausen während der Arbeitszeit eingelegt, ohne sich auszustempeln, was laut einer entsprechenden Betriebsanweisung seine Pflicht gewesen wäre. Dadurch wurde ihm die Zeit während der Raucherpausen als Arbeitszeit angerechnet und folglich auch mit Lohn vergütet.

Vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits einige Male abgemahnt. Trotz der Abmahnungen hatte der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht geändert. Die Richter betonten in ihrem Muster-Urteil aber, dass eine fristlose Kündigung nicht ohne eine vorherige Abmahnung erfolgen darf.

Foto: © Simone Van Den Berg - 123RF.com

Das Dokument mit dem Titel « Fristlose Kündigung wegen Raucherpause » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.