Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Käufer einer Eigentumswohnung Minderungsansprüche geltend machen kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der angegebenen Wohnfläche abweicht.
In dem verhandelten Fall wurde eine vermietete Eigentumswohnung verkauft. Der eingesehene Mietvertrag und eine vorgelegte Wohnflächenberechnung gaben eine Wohnfläche von 111,59m² an. Später stellte sich heraus, dass die Wohnfläche tatsächlich nur 101,42m² betrug. Damit lag eine Wohnflächenabweichung von 9,11 Prozent vor. Nach Auffassung der Richter rechtfertigt die festgestellte Flächenabweichung eine Minderung des Kaufpreises. Die Wohnflächenabweichung begründet einen
Sachmangel. Dabei ist es anders als im Mietrecht nicht erforderlich, dass eine Abweichung von mehr als 10 Prozent nach oben gegeben ist.
(Urteil vom 1.12.2011, Az. 8 U 450/10 - 121)
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Letztes update am Februar 15, 2012 10:35 von Monitorer