Arbeits­recht: Wann dem Arbeitnehmer Sonder­urlaub zusteht

Es ist keine Seltenheit, dass ein Arbeitnehmer aus einem oder aus einem anderen Grund Sonderurlaub beantragt. Grundsätzlich besteht ein Recht nach § 616auf Sonderurlaub für die nur, wenn sie durch eines der u.g Gründen bei der Arbeit zu erscheinen.

  • außergewöhnliche Familiäre Ereignisse : sprich Eigenhochzeit , Hochzeit der Eigenen Kinder, Tod im Kreis der unmittelbaren Familienmitglieder. sowie Geburten, Kommunion/Konfirmation der Kinder. Vorsicht ! Für Hochzeiten von Freunden und Beerdigungen außer-halb des engen Familienkreises gibt es regulär keinen Sonderurlaub.
  • Arztbesuch: Anspruch auf Sonderurlaub wird gewährt, wenn der Arbeiter zu einer dringenden, unaufschiebbaren ärztlichen Untersuchung vorstellig ist.
  • Behördengänge: In der Regel gibt es keinen Anspruch. Jedoch ist es freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers.
  • Führerscheinprüfung: In der Regel gibt es keinen Anspruch. Jedoch ist es freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers.
  • Gerichtstermine : bei Ladungen zu Behörden oder
  • Gerichten im öffentlichen Interesse muss der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden.
  • beim Bahnstreik : in vielen Fällen- darunter im Falle vom Bahnstreik ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, einen Sonderurlaub zu bewilligen
Lesen Sie auch
Das Dokument mit dem Titel « Arbeits­recht: Wann dem Arbeitnehmer Sonder­urlaub zusteht » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.