Nehmen wir an , ein schweizerische Frau , lebend in Deutschland , mit einem deutschen Mann verheiratet wird die einzige Erbin ihres Vaters sein.... Welches Erbrecht wird hier in Kraft treten ? Das deutsche oder das schweizerische?
Ich kenne mich null mit Recht aus, daher bin ich einfach auf eure Hilfe angewiesen.
Lieben Dank im Vorfeld.
Lüben Grüsch
Wenn der Vater nur der schweizerischen Staatsbuergeschaft ist , gehe ich davon aus , dass das Recht des Heimatlandes ( der Schweiz) hier anzuwenden ist.. Die Tochter solle meines Erachtens einen Fremdrechtserbschein beantragen... Denn deutsche Nachlassgerichte sind nur für die deutsche Erbscheine zuständig.