Mit oder ohne Einführung vom
Mindestlohn gilt das selbe Prinzip : Gemäß § 612 Absatz 1
BGB gilt eine
Vergütung nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn für die
Leistung der Überstunden eine Vergütung zu erwarten ist... Mit anderen Worten kann der
Arbeitgeber die Ableistung unbezahlter Überstunden nur verlangen, soweit dies zuvor
wirksam vertraglich vereinbart wurde. Was steht denn in Ihrem
Arbeitsvertrag in Bezug auf die Überstundenvergütung?