Wenn der Kaufvertrag, wie es vorgeschrieben ist, notariell beurkundet wurde, hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Er hat den Kaufpreis zu bezahlen.
Der notarielle Kaufvertrag dürfte eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel enthalten, sodass leicht gegen den Käufer vollstreckt werden kann. Ob allerdings etwas bei ihm zu holen sein wird, steht auf einem anderen Blatt.
Der Verkäufer hat dagegen bei Zahlungsverzug des Käufers ein Rücktrittsrecht und kann Schadensersatz verlangen.
Wurde der Kaufvertrag nicht notariell beurkundet, ist er nichtig. Keine Parte kann von der anderen etwas verlangen.