Der Einsatz von Vermögen ist in § 115 (3) ZPO geregelt: "Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
Pkw sind vom Grundsatz her als einzusetzendes Vermögen anzusehen. Es muss aber überprüft werden, ob insb. unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Pkw für die Berufsausübung oder aus anderen dringenden Gründen die Verwertung des Pkw zumutbar ist. Ein Pkw der Oberklasse oder der oberen Mittelklasse muss allerdings veräußert werden, um den Verkaufserlös für die Prozesskosten zu verwenden.
Kleinere Barbeträge gehören zum Schonvermögen. Meines Wissens beläuft sich der Schonbetrag auf 2.600 € zuzüglich 256 € für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr 9 SGB XI).