Guten Tag,
kurzer abgesteckter Fall:
A überfährt B, der erleidet tödliche Körperverletzung und verstirbt am Unfallort. C beobachtet den Unfall, unterlässt es aber, einen Krankenwagen zu rufen. Fehlt hier dann der Unglücksfall, weil B bereits verstorben ist? Machte sich C strafbar?
Ich denke auch, dass C einen Krankenwagen hätte rufen müssen. Es ist ihm nicht unbedingt möglich gewesen festzustellen, dass B tatsächlich bereits tot ist und dass Wiederbelebungsversuche nicht mehr hätten helfen können. Es kann für einen Laien nur in absoluten Extremfällen wirklich offensichtlich sein, dass keine lebensrettenden Maßnahmen mehr helfen würden. Durch die Verpflichtung Hilfe zu leisten und zumindest den Notruf zu wählen, kann C hier unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden.
Ganz anderer Meinung: Hilfe muss nach objektiver nachträglicher Prognose möglich sein. Ist sie das nicht, entfällt die Pflicht. Ausnahme: Der Täter hat die Unmöglichkeit der Hilfe verursacht.