Limona35
Beiträge5Mitglied seitMontag April 4, 2016StatusMitgliedZuletzt online:April 16, 2016
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Geändert am 5. März 2019 um 05:54
Limona35
Beiträge5Mitglied seitMontag April 4, 2016StatusMitgliedZuletzt online:April 16, 2016
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16. April 2016 um 22:16
Hallo,
ich habe meinem Bruder im Sommer 2015 einen Geldbetrag geschenkt. Wir haben keinen Schenkungsvertrag gemacht. Doch ist unter den Geschwistern (wir sind noch 6 Geschwister) bekannt, dass ich diesem Bruder diesen Betrag geschenkt habe. Jetzt ist mein Bruder plötzlich verstorben. Kann ich meinen geschenkten Betrag wieder zurückbekommen oder ist er einfach Teil der Erbmasse?
keinohrkuh
Beiträge160Mitglied seitDienstag Januar 12, 2016StatusMitgliedZuletzt online:September 27, 201720 4. April 2016 um 15:30
Aus welchem Grund sollst du ihn zurückfordern können? Der ist Teil der Erbmasse.
Limona35
Beiträge5Mitglied seitMontag April 4, 2016StatusMitgliedZuletzt online:April 16, 2016 4. April 2016 um 15:34
Na ich dachte da gibt es eine Rückfallklausel beim Tod des Beschenkten.
keinohrkuh
Beiträge160Mitglied seitDienstag Januar 12, 2016StatusMitgliedZuletzt online:September 27, 201720 11. April 2016 um 15:22
Nein, wüsste ich nicht, dass es sowas gibt!
Limona35
Beiträge5Mitglied seitMontag April 4, 2016StatusMitgliedZuletzt online:April 16, 2016 12. April 2016 um 12:46
Ich habe jetzt im Internet das gefunden:
"Rückfallklausel
Die Rückfallklausel beinhaltet eine auflösende Bedingung für die Schenkung. Tritt diese Bedingung ein, fällt der Schenkungsvertrag automatisch weg und der Schenkungsgegenstand darf herausverlangt werden.
Regelmäßig kommen folgende Rückforderungsgründe als auflösende Bedingung in Betracht:
Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand
Insolvenz des Beschenkten
Tod des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers
Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten
Veräußerung oder Belastung des Grundstücks
Nichterfüllung von Auflagen.
Insofern sollte das Geldgeschenk ja einfach wieder an mich zurückfallen. Aber wie mache ich das? Wo melde ich mein Anliegen/Recht an? Ich hab da leider (oder zum Glück) noch keine Erfahrung.
Limona35
Beiträge5Mitglied seitMontag April 4, 2016StatusMitgliedZuletzt online:April 16, 2016 12. April 2016 um 12:58
Ich habe auch Beiträge im Internet gefunden, die anders als oben angeführter Beitrag aussagen, dass die Schenkung in die Erbmasse fällt und nur bei einem Schenkungs-Vertrag mit Rückfallklausel die Schenkung an den Schenker zurückfallen würde. Was stimmt also?
keinohrkuh
Beiträge160Mitglied seitDienstag Januar 12, 2016StatusMitgliedZuletzt online:September 27, 201720 14. April 2016 um 12:42
Ist diese auflösende Bedingung vorher vereinbart worden? Wenn nicht, geht das natürlich nicht und die Schenkung fällt in die Erbmasse.
4. April 2016 um 15:34
11. April 2016 um 15:22
12. April 2016 um 12:46
"Rückfallklausel
Die Rückfallklausel beinhaltet eine auflösende Bedingung für die Schenkung. Tritt diese Bedingung ein, fällt der Schenkungsvertrag automatisch weg und der Schenkungsgegenstand darf herausverlangt werden.
Regelmäßig kommen folgende Rückforderungsgründe als auflösende Bedingung in Betracht:
Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand
Insolvenz des Beschenkten
Tod des Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers
Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten
Veräußerung oder Belastung des Grundstücks
Nichterfüllung von Auflagen.
Der Automatismus der auflösenden Bedingung (Rückfallklausel) hat den Nachteil, dass der Schenker nicht selbst entscheiden darf, ob er bei Bedingungseintritt tatsächlich den Rückfall des Vertragsgegenstands will."
Von der Seite: http://www.schenkung-erbrecht.de/schenkung-vertragliches-rueckforderungsrecht/
Insofern sollte das Geldgeschenk ja einfach wieder an mich zurückfallen. Aber wie mache ich das? Wo melde ich mein Anliegen/Recht an? Ich hab da leider (oder zum Glück) noch keine Erfahrung.
12. April 2016 um 12:58
14. April 2016 um 12:42