Hallo,
der Vermieter sollte sich mit dem vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter in Verbindung setzen, um die nötigen Schritte einzuleiten und die Räumung so schnell wie möglich abzuwickeln.
Aber es wohnt ja noch der erwachsene Sohn in der Wohnung der Verstorbenen, der meines Wissens nach bleiben kann. Aber kann er das auch, wenn er das Erbe ausschlägt?
Vielen Dank
Erbrecht und Mietrecht sind zwei verschiedene Sachen, aber es muss eins nach dem anderen abgehandelt werden. Es reicht, Kind zu sein, um die Wohnung mieten zu dürfen, also Ihr Bruder oder Sie haben den Vorzug, um Nachmieter zu werden. Aber erst muss das Nachlassgericht seine Arbeit machen und die Wohnung räumen, das heißt alles, was der Verstorbenen gehört hat, da Sie beide das Erbe ausgeschlagen haben. Wie gesagt, reden Sie bzw. der Vermieter mit dem Nachlassverwalter, wie Sie das praktisch handhaben können und in welchem Zeitraum. Der Vermieter kann ja eh nicht weitervermieten, bevor der Nachlass inkl. des Hausrats der Verstorbenen nicht abgehandelt ist.