Wohnungsgeberbescheinigung rechtens?

uweb62 Beiträge 1 Mitglied seit Freitag September 23, 2022 Status Mitglied Zuletzt online: September 23, 2022 - Geändert am 24. September 2022 um 01:15
 Gesperrt profil - 24. September 2022 um 01:41

Guten Tag, sehr geehrte Forenmitglieder,

mein Name ist Uwe und ich bin Eigentümer/Vermieter einer Wohnung.

Ich habe als Vermieter folgendes Problem:
Unsere Mieter haben eine ausländische Staatsbürgerschaft (Türkei). Die Wohnungsgeberbescheinigung für die Familie wurde erteilt. Jetzt möchte mein Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung für dessen Mutter, die einmal jährlich für zwei Monate nach Deutschland zu ihnen zu Besuch kommt, mit dem Hintergrund, eine Sozialversicherung abzuschließen. 
Meines Erachtens dürfte ich für sie keine Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen, oder irre ich mich?

Danke für eure Hilfe!

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1 Antwort

Gesperrt profil
24. September 2022 um 01:41

Hallo,

Sie dürfen nur meldepflichtige Personen angeben.

§ 19 Absatz 3 BMG:

"(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist."

Sie sind als Vermieter zwar nicht verpflichtet, das melderechtlich nachzuprüfen, bevor Sie die Bestätigung ausstellen. Sie haben aber das Recht, sich die Aufenthaltsgenehmigungen der Personen, die Sie in Ihre Bestätigung aufnehmen sollen, vorlegen zu lassen.

Vor dem Mietvertrag sollte man sich vom Mieter auch in der Selbstauskunft unterschreiben lassen, wer noch in der Wohnung wohnen und angemeldet werden soll. Sie können auch im Nachhinein beim Einwohnermeldeamt Auskunft erhalten, wer sich dann tatsächlich in Ihrer Wohnung angemeldet hat. So können Sie prüfen, ob ein Mieter eventuell Ihre Bestätigung eigenmächtig "erweitert" hat.


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