Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen

Ein Verbraucher nimmt zur Autofinanzierung oder für andere Anschaffungen häufig einen Kredit (Darlehen) auf. Wie ist der Widerruf eines solchen Darlehensvertrags geregelt?

Widerruf eines Verbraucherdarlehens

Bei einem Kauf mit Verbraucherdarlehen liegen zwei verschiedene Verträge vor, der Kaufvertrag oder Werkvertrag und der Verbraucherdarlehensvertrag oder Kreditvertrag. Es stellt sich die Frage, was mit dem Kaufvertrag geschieht, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag mit seinem zustehenden Widerrufsrecht widerruft.

Der Widerruf eines der beiden Verträge bringt in der Regel auch automatisch den Widerruf des anderen mit sich, wenn es sich um sogenannte verbundene Verträge handelt. Nach Widerruf des Vertrages kann eine Rückabwicklung stattfinden. Voraussetzung für die doppelte Wirkung des Widerrufs ist zunächst, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient. Dies muss der Verbraucher darlegen können. Darüber hinaus muss der Verbraucher beweisen, dass eine sogenannte wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Verträgen vorliegt.

Diese liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers aus dem finanzierten Vertrag (zum Beispiel Kaufvertrag) selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 Absatz 3 BGB). Bei einer Autofinanzierung kann zum Beispiel das Autohaus das Auto unternehmensintern finanzieren oder mit einer Bank zusammenarbeiten.

Generell gelten also nur solche Verträge als verbunden, bei denen die Vertragspartei des Verbrauchers aus dem finanzierten Geschäft und die Bank, die das Darlehen gewährt, entweder identisch sind oder zumindest eng zusammenarbeiten.

Beispiel für verbundene Verträge bei der Autofinanzierung:

Claudia möchte ein Auto kaufen und begibt sich zu einem Autohändler. Der Autoverkäufer bietet ihr eine Finanzierung über seine Hausbank an. Claudia nimmt dieses Finanzierungsangebot an und kauft das Auto.

Hier handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge.

Zwar finanziert der Autohändler den Kauf nicht selbst, jedoch arbeiten er und seine Hausbank so eng zusammen, dass sich die Bank entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes "seiner Mitwirkung bedient", also der Mitwirkung des Autohändlers.

Widerruft Claudia nun den Kauf- oder den Darlehensvertrag, gilt der übrig gebliebene Vertrag automatisch als ebenso widerrufen.

Widerruf eines Darlehens zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs

Problematischer ist der Widerruf verbundener Verträge beim Erwerb von Grundstücken. Hier ist eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge nach dem Gesetz nur dann anzunehmen, wenn die Bank selbst das Grundstück verschafft oder wenn sie über die Zurverfügungstellung des Darlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Grundstücksverkäufer fördert. Dies ist zum Beispiel der Fall wenn die Bank bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Bauprojekts Funktionen des Veräußerers übernimmt (§ 358 Absatz 3 Satz 3 BGB). Verbundene Verträge liegen vor, wenn der Darlehensgeber als Makler des Grundstücksverkäufers auftritt.

Aufgrund dieser höheren Anforderungen ist der Verbraucher also seltener geschützt.

Frist für den Widerruf eines Darlehensvertrag

Bei Vertragsunterzeichnung muss die Bank ihren Kunden über das Widerrufsrecht schriftlich informieren. Generell ist der Widerruf eines Darlehensvertrags bis zu 14 Tage nach Abschluss des Vertrages möglich. Der Widerruf muss schriftlich, am besten per Einschreiben, erklärt werden. Dieses Schreiben kann formlos sein.

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