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Wie funktioniert die Privatinsolvenz?

Mai 2013


Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in 5 Schritten ab:


Gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch


Bevor das Insolvenzgericht mit der Sache befaßt werden kann, muß der Schuldner nachweisen, daß ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit seinen Gläubigern gescheitert ist.

Dieser außergerichtliche Einigungsversuch wird in der Regel durch einen Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle durchgeführt.

Der Einigungsversuch gilt insbesondere dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Beginn der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreibt.

Eine Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger beispielsweise in folgendermaßen betreiben:


  • Der Gläubiger erstreitet einen Titel (zum Beispiel: Urteil) vor einem Gericht gegen den Schuldner und vollstreckt dann aus diesem Urteil gegen den Gläubiger mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers,
  • der Gläubiger erwirkt aufgrund eines Mahnbescheids, gegen den der Schuldner nicht vorgeht, einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner und vollstreckt dann auf der Grundlage dieses Vollstreckungsbescheides.

Eröffnungsantrag


Der Schuldner stellt einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht und muß eine Reihe von Informationen liefern.

Für das gesamte Verfahren stehen ihm hierfür vorgedruckte Formulare zur Verfügung.


Folgende Informationen und Dokumente muß der Schuldner dem Insolvenzgericht vorlegen:
  • Die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern,
  • den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, daß keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll,
  • Eine detaillierte Zusammenstellung der gesamten Vermögenssituation des Schuldners, ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen und
  • Ein sog. Schuldenbereinigungsplan.



Im Schuldenbereinigungsplan muß aufgeführt werden, wie der Schuldner aufgrund seiner Vermögenssituation möglichst viele Gläubiger möglichst umfassend zu bezahlen gedenkt. Der Schuldner muß an dieser Stelle also einen eigenen Plan entwickeln, wie er versuchen wird, die Gläubiger in möglichst kurzer Zeit zu bezahlen.

Gerichtsverfahren


Ist der Antrag vollständig, prüft das Gericht ihn auf seine Erfolgsaussichten und stellt ihn den betroffenen Gläubigern zu. Diese müssen innerhalb eines Monats dazu Stellung nehmen.

Sofern die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan akzeptieren, stellt das Gericht dies fest und bestellt einen Treuhänder, der das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös an die Gläubiger ausschüttet.

Sofern ein oder mehrere Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden sind, kann das Insolvenzgericht ihre Zustimmung ersetzen. Dafür muß


  • mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben und
  • die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger betragen.

Wohlverhaltensperiode (Wohlverhaltenspflicht)


Die sogenannte Wohlverhaltensphase beginnt mit der Eröffnung der Privatinsolvenz.

Innerhalb dieser auf die Verfahrenseröffnung folgenden 6 Jahre (sogenannte Wohlverhaltensperiode) muß der Schuldner seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtreten, bis die noch bestehenden Schulden vollständig getilgt sind. Gleiches gilt für die Hälfte einer ihm in dieser Zeit eventuell zufallenden Erbschaft.

Erst nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner die attraktive Restschuldbefreiung beantragen.

Restschuldbefreiung


Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner ein echter finanzieller Neuanfang ermöglicht.

Die Restschuldbefreiung ist der hauptsächliche Kern des Privatinsolvenzverfahrens. Grundsätzlich kann nämlich ein Gläubiger gegen seinen Schuldner aufgrund eines Titels (zum Beispiel: gerichtliches Urteil) 30 Jahre lang vollstrecken.

Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens ist es möglich, daß der Schuldner bereits nach 6 Jahren nach der Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens von seinen restlichen Schulden endgültig befreit wird.

Nach dem Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, also nachdem während 6 Jahren das verwertbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt worden ist, spricht das Gericht auf Antrag des Schuldners die sogenannte Restschuldenbefreiung aus, das heißt der Schuldner wird von den übrigen Verbindlichkeiten freigestellt. Es kann dann nicht mehr gegen ihn zwangsvollstreckt werden wegen der Restschulden, die gelöscht werden.

Ausnahmen sind bei Fehlverhalten des Schuldners vorgesehen: Falls ein Fehlverhalten des Schuldners nachgewiesen wird, können die Gläubiger der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht widersprechen (§ 290 InsO).

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