Mai 2013
Die GmbH & Co. KG war früher aufgrund einer gewissen Anzahl von steuerlichen Vorteilen eine beliebte Unternehmensform. Ein großer Anteil dieser Vorteile ist inzwischen weggefallen.
Die GmbH & Co. KG ist eine sogenannte Kommanditgesellschaft.
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet zwischen den sogenannten Kommanditisten, die nur in Höhe ihrer Einlage haften und den sogenannten Komplementären, die persönlich unbegrenzt haften.
Ist die Komplementärin der KG jedoch eine in ihrer Haftung beschränkte GmbH, so nennt man die Gesellschaft GmbH & Co. KG. Bei der GmbH & Co. KG ist somit die Haftung aller Gesellschafter auf ihre Einlage beschränkt: Zwar haftet, wie erwähnt, die Komplementärin einer KG eingentlich unbegrenzt, wenn jedoch die Komplementärin eine GmbH ist, wie bei der GmbH & Co. KG, dann haftet niemand unbegrenzt, da die Haftung einer GmbH ja stets auf ihr Stammkapital begrenzt ist.
Ein Mindestkapital ist für die KG nicht erforderlich.
Für die als Komplementärin auftretende GmbH bleibt jedoch, nach den allgemeinen Vorschriften zur GmbH, die Anforderung des Mindestkapitals von 25.000 € bestehen.
Geschäftsführung
Als Geschäftsführungsorgan der GmbH & Co. KG dient die GmbH.
Die Geschäftsführer der GmbH handeln somit faktisch als Vertreter (Geschäftsführer) der Kommanditgesellschaft.
Gründung der GmbH & Co. KG
Eine Eintragung im Handelsregister muss zwingend erfolgen.
Ein Mindestkapital ist aufgrund der umfassenden persönlichen Haftung nicht notwendig.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird zur Regelung der bestehenden Rechtsverhältnisse abgeschlossen.
Steuern der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist buchführungspflichtig und muss eine Bilanz und eine
Gewinn- und Verlustrechung erstellen.
Die Gewinne der GmbH & Co. KG werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit, im Wege der
Einkommensteuer, versteuert.
Damit werden die Einkünfte der Kommanditisten zum persönlichen Steuersatz als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit versteuert.
Darin kann in gewissen Fällen das Interesse der GmbH & Co. KG liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Gewinn der Kommanditisten mit bestehenden Verlusten verrechnet werden kann.
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