Abmahnung




Durch eine Abmahnung teilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit, dass er ein konkretes Verhalten des Arbeitnehmers missbilligt und sich vorbehält, im Wiederholungsfalle eine Kündigung auszusprechen.


Bevor der Arbeitgeber eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kann, muss er in der Regel den Arbeitnehmer wegen desselben Fehlverhaltens schon einmal vergeblich abgemahnt haben.

Hat der Arbeitgeber wegen eines konkreten Pflichtverstoßes einmal abgemahnt, so ist damit der Fall erledigt. Er kann daraus keine weiteren Sanktionen (zum Beispiel: Kündigung wegen dieses konkreten Fehlverhaltens) ableiten. Die Abmahnung hat also eine Abgeltungsfunktion.


Form und Inhalt der Abmahnung


Der Arbeitgeber kann schriftlich oder mündlich abmahnen. In der Regel wird er dies zu Beweiszwecken schriftlich tun. Dabei muss er einerseits das Verhalten, das er dem Arbeitnehmer vorwirft, genau beschreiben.


Beispiel

"Sie haben sich am 3. Dezember 2009 geweigert, trotz Weisung Ihres Vorgesetzten Meier den Kunden Müller in Darmstadt zu besuchen".


Allgemeine Vorwürfe wie "Sie arbeiten zu langsam" oder "Sie kommen regelmäßig zu spät zur Arbeit" reichen nicht.

Weiterhin muss dem Arbeitnehmer klar gemacht werden, dass er im Falle der Wiederholung seines Fehlverhaltens mit einer Kündigung rechnen muss (Warnfunktion).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Abmahnung lediglich als Verweis oder Rüge zu verstehen.

Die Abmahnung muss nicht zwingend durch den Geschäftsführer ausgesprochen werden. Jede andere Person, die hierarchischer Vorgesetzter des Arbeitnehmers ist, kann abmahnen.

Entbehrlichkeit der Abmahnung


Nicht in allen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst abgemahnt haben, bevor er kündigen darf.

Eine Abmahnung macht nur dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer auch willens und in der Lage ist, sein Fehlverhalten zu korrigieren und in Zukunft zu unterlassen. Ist eine Korrektur nicht möglich (z. B. weil der Arbeitnehmer krank ist, oder weil er sich erkennbar nicht ändern will), bedarf es keiner Abmahnung.

Eine Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der Pflichtenverstoß so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber irreparabel zerstört ist.

Reaktion bei einer Abmahnung


Ist der Arbeitnehmer mit der Abmahnung nicht einverstanden, so kann er verlangen, dass eine Gegendarstellung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Nimmt der Arbeitgeber darauf die Abmahnung nicht freiwillig zurück, so kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Abmahnung vom Arbeitsgericht prüfen lassen. Bekommt er Recht, wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber dazu verurteilen, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:48:42 von eepp
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