Gütergemeinschaft - Das Vermögen der Eheleute




Die Gütergemeinschaft ist die grundsätzlich stärkste Form der Zusammenlegung von Vermögen im Rahmen einer Ehe.


Die Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden.

Die Gütergemeinschaft ist ein recht komplexer Güterstand, für dessen Einrichtung anwaltlicher Rat zu empfehlen ist.


Vermögensverhältnisse bei der Gütergemeinschaft


Durch die Gütergemeinschaft entstehen bis zu 5 verschiedene Vermögensgruppen:

Gesamtgut (§ 1416 BGB)


Das Vermögen des Mannes und der Frau werden durch die Gütergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten. Dieses gemeinschaftliche Vermögen nennt man "Gesamtgut".


Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Ehemann oder die Ehefrau während der Gütergemeinschaft dazuerwerben. Das heißt: Falls beispielsweise die Ehefrau während der Ehe 10.000 € dazuerwirbt durch ihre Tätigkeit als Gastwirtin, so gehören diese 10.000 € automatisch zum Gesamtgut.


Das Vermögen, das im Gesamtgut enthalten ist, ist gemeinschaftliches Vermögen, das heißt es gehört beiden Ehegatten zu gleichen Teilen.

Hieraus wird deutlich, daß durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ein großer Einschnitt in das eigene Vermögen eines jeden Ehegatten erfolgt: Mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten quasi Eigentümer des Gesamtguts.

Das Gesamtgut ist sogenanntes "Gesamthandsvermögen", das heißt beide Ehegatten verwalten es grundsätzlich gemeinsam. Dies bedeutet auch, daß beispielsweise bei einer Veräußerung (zum Beispiel: Verkauf oder Verschenkung) eines Vermögensteils, das zum Gesamtgut gehört, beide Ehegatten einverstanden sein müssen.

Es kann aber im Ehevertrag auch bestimmt werden, daß das Gesamtgut entweder durch den Ehemann alleine oder durch die Ehefrau alleine verwaltet wird (§ 1421 BGB).

Sondergut (jeweils von Ehemann und Ehefrau)


Zum Sondergut zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 BGB).

Dies sind beispielsweise unpfändbare Teile von Gehaltsforderungen des Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber.

Vorbehaltsgut (jeweils von Ehemann und Ehefrau)


Im Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, daß bestimmte Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut übergehen sollen, das heißt daß bestimmte Vermögensgegenstände weiterhin im alleinigen Eigentum/ Vermögen und in der alleinigen Verfügungsbefugnis des Mannes oder der Frau verbleiben sollen (§ 1418 BGB).

Der Ehegatte, der somit Inhaber eines Vorbehaltsguts wird, verwaltet sein eigenes Vorbehaltsgut selbständig.

Damit sich ein Ehegatte, der Vorbehaltsgut hat, dagegen schützt, daß der andere Ehegatte quasi hinter seinem Rücken dessen Vorbehaltsgut an Dritte veräußert, muß das Vorbehaltsgut im ehelichen Güterrechtsregister eingetragen werden. Nur dann kann das Vorbehaltsgut von dem Dritten zurückgefordert werden, wenn der andere Ehegatte unbefugt hierüber verfügt hat.

Zum Vorbehaltsgut gehört beispielsweise auch das, was ein Ehegatte erbt, wenn der Erblasser - beispielsweise in einem Testament - bestimmt hat, daß das geerbte Vermögen zum Vorbehaltsgut des erbenden Ehegatten gehören soll. Damit kann ein Erblassers bestimmte Vermögensgegenstände der Verfügungsbefugnis des Ehegatten des Erben entziehen.

Haftung für Schulden bei der Gütergemeinschaft


Da es bei der Gütergemeinschaft verschiedene Vermögensgruppen gibt, gestaltet sich auch die Haftung für Schulden etwas komplex.

Gemeint ist die Haftung für Schulden, die der Ehemann oder die Ehefrau gegenüber Dritten haben können. Es stellt sich die Frage, aus welchem Vermögen sich dann diese dritten Gläubiger bedienen können.


  • Grundsätzlich haftet das Gesamtgut für alle Schulden von Ehemann und Ehefrau, das heißt die Gläubiger von beiden Ehegatten können, um sich zu befriedigen, in dieses Gesamtgut vollstrecken (§ 1437 Absatz 1 BGB).
  • Falls beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam verwalten - dies ist die automatische Regelung, wenn zur Verwaltung im Ehevertrag nichts anderes bestimmt wurde -, dann haften beide Ehegatten jeweils mit ihrem eigenen Sondergut und Vorbehaltsgut grundsätzlich auch für die persönlichen Schulden des jeweils anderen Ehegatten.
  • Falls nur ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet - dies müßte so im Ehevertrag geregelt sein -, dann haftet nur er mit seinem eigenen Sondergut und Vorbehaltsgut grundsätzlich auch für die persönlichen Schulden des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte, der von der Verwaltung des Gesamtguts ausgeschlossen ist, haftet grundsätzlich nicht mit seinem eigenen Vorbehaltsgut und Sondergut für die persönlichen Schulden des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet (§ 1437 Absatz 2 BGB).
  • Das Gesamtgut haftet nicht für Rechtsgeschäfte, die der Ehegatte vorgenommen hat, der nicht als Verwalter eingesetzt ist, wenn der Verwalter diesem Rechtsgeschäft nicht zustimmt.
Letzte Änderung am Samstag Januar 14, 2012 12:48:23 von Monitorer
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