Haushalt - Wer führt den Haushalt, wer verdient das Geld?




Das Bild vom Mann, der das Geld nach Hause bringt und der Frau, die den ganzen Tag zu Hause ist, dort die Kinder hütet und für die Zubereitung der täglichen Speisen zuständig ist, ist in unserer heutigen modernen Welt längst überholt.

Die Gesellschaft entwickelt sich heutzutage eher dahin, daß beide Ehegatten arbeiten gehen und sich folglich auch die Erledigung des Haushalts untereinander aufteilen. Kurzum, es geht hier um die Fragen: "Wer bringt das Geld nach Hause? - Wer kümmert sich um Haushalt und Kinder?".

Haushaltsführung


Sogar das Gesetz selbst (§ 1356 Absatz 2 BGB) bestimmt, daß beide Ehegatten das Recht haben, erwerbstätig zu sein.

Dabei regeln beide Ehegatten die Haushaltsführung durch gemeinsame Absprachen. Bei solchen Absprachen sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt: Entweder bleibt ein Ehegatte zu Hause und führt den Haushalt, während der andere arbeiten geht oder beide Ehegatten arbeiten jeweils halbtags und teilen sich die Arbeit des Haushalts oder es wird eine andere praktikable Lösung gefunden.

Unterhalt für die Familie (Familienunterhalt)


Mit "Familienunterhalt" ist in erster Linie die Ausstattung der Familie mit einer finanziellen Grundlage gemeint, denn jede Familie braucht ein regelmäßiges Geldeinkommen, um das Familienleben vernünftig aufrecht zu erhalten.

Egal, wer von beiden Ehegatten den Haushalt führt und wer das Geld verdient, das verdiente oder angesparte Geld ist der Familie zur Verfügung zu stellen, so daß sie angemessen unterhalten werden kann (§ 1360 Satz 1 BGB).

Der Familienunterhalt ist erforderlich, um beispielsweise die täglichen Lebensmitteleinkäufe zu bezahlen, die Telefonrechnung oder Medikamentenrechnungen zu begleichen. In manchen Familien legt derjenige Ehegatte, der arbeitet, jeweils am Monatsanfang eine bestimmte Summe in die "Haushaltskasse". Man spricht dann von Haushaltsgeld oder Wirtschaftsgeld.

Der Ehegatte, der den Haushalt führt (zum Beispiel: "Hausfrau" oder "Hausmann"), erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel bereits durch die Übernahme der Haushaltsführung. In diesem Fall besteht - über die Haushaltsführung hinaus - dann in der Regel keine weitere Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung der Familie.

Abgesehen davon jeder Ehegatte - auch derjenige, der nicht arbeiten geht und somit kein Geld mit nach Hause bringt - Anspruch auf ein Taschengeld. Dieses Taschengeld kann er für seine persönlichen Bedürfnisse verwenden, ohne daß sich der andere Ehegatte in die Verwendung des Taschengeldes einmischen darf.

Wird ein Ehegatte vor einem Zivilgericht verklagt oder vor einem Strafgericht als Angeklagter einer Straftat beschuldigt und kann sich dieser Ehegatte selbst keinen Rechtsanwalt leisten, so hat der andere Ehegatte, soweit ihm dies möglich ist, dem in Schwierigkeiten geratenen Ehegatten die Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten; Anwaltskosten) vorzuschießen (§ 1360 a Absatz 4 BGB) (Prozeßkostenvorschuß).

Ein solcher Prozeßkostenvorschuß ist dem einen Ehegatten vom anderen Ehegatten auch dann zu leisten, wenn der Ehegatte, der den Prozeßkostenvorschuß benötigt, diesen Vorschuß dafür verwenden möchte, gerichtlich gegen den anderen Ehegatten vorzugehen.

Der andere Ehegatte muß dann also eine Prozeßkostenvorschuß leisten für einen Prozeß gegen sich selbst.


Beispiele


  • Prozeßkostenvorschuß für das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Ehegatten,
  • Prozeßkostenvorschuß für das Geltendmachen des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegen den anderen Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens.
Letzte Änderung am Freitag Dezember 30, 2011 01:47:26 von Monitorer
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Eheschließung - Voraussetzungen und Formalitäten
Ehe - Unterhaltspflicht der Ehegatten während der Ehe (Familienunterhalt)