Hat man erst einmal einen Ehevertrag geschlossen, ist vieles geklärt. Die Überraschung kann aber groß sein, wenn beispielsweise im Rahmen einer Scheidung das Familiengericht den Ehevertrag für unwirksam erklärt.
Grundsätzlich ist es zulässig, in einem
Ehevertrag alles nur erdenkliche zu regeln: Die Ehegatten genießen dabei sehr viele Freiheiten.
Allerdings schränkt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des in derartigen familienrechtlichen Angelegenheiten höchsten zuständigen deutschen Gerichts, diese Freiheit aktuell immer mehr ein, indem zusehends häufiger Klauseln von Eheverträgen für unwirksam erklärt werden.
Man sollte unbedingt beachten, daß eine Entscheidung, wonach ein
Ehevertrag für unwirksam erklärt wird, naturgemäß erst dann ergeht, wenn es gerade darauf ankommt, zum Beispiel im Rahmen eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht, wenn also das "Kind schon in den Brunnen gefallen" ist.
Daher kann es passieren, daß die Überraschung über die Unwirksamkeit eines viele Jahre vorher abgeschlossenen Ehevertrages beispielsweise bei einer
Scheidung groß sein.
Um dieses Risiko zu verringern sollte sich das Ehepaar bei der Abfassung eines Ehevertrages unbedingt von einem Fachmann (zum Beispiel: Fachanwalt für
Familienrecht) beraten lassen.
Denn ein Ehevertrag, der zwar notariell abgeschlossen wurde, ist wertlos, wenn hernach ein Gericht im Streitfalle feststellt, daß der Ehevertrag unwirksam ist.
Die Gerichte können einen Ehevertrag, zum Beispiel im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, aus folgenden Gründen für unwirksam erklären:
Sittenwidrigkeit des Ehevertrages
Der Ehevertrag kann für unwirksam erklärt werden, wenn er als sittenwidrig (§ 138 BGB) eingestuft wird.
Beispiel
Der reiche Geschäftsmann hat mit seiner Ehefrau einen Ehevertrag abgeschlossen, wonach die Frau nach der Scheidung weder einen Zugewinnausgleich bekommen soll, noch einen Geschiedenenunterhalt, obwohl sie zu Beginn der Ehe nicht vermögend war und während der Ehe zu Hause die Kinder hüten sollte, also auch während der Ehe kein eigenes Vermögen durch eigene Erwerbstätigkeit anhäufen konnte. Die Unterzeichnung des Ehevertrages geschah auch noch zu einem Zeitpunkt, da die Frau von ihrem künftigen Ehemann im achten Monat schwanger und finanziell voll von ihm abhängig war.
In so einem Beispielsfall wäre zu erwarten, daß das Gericht möglicherweise davon ausgeht, daß der reiche Ehemann im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehevertrages die schwache Position der Frau (Schwangerschaft; kein eigenes Vermögen; finanzielle Abhängigkeit) ausgenutzt hat, um ihre Unterschrift unter den Ehevertrag zu erhalten. Es wäre durchaus möglich, daß ein Gericht einen solchen Ehevertrag für unwirksam erklärt.
Um festzustellen, ob ein Ehevertrag nichtig ist wegen Sittenwidrigkeit betrachtet das Familiengericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Beweggründe für den Ehevertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehevertrages.
Wann ist ein Berufen auf den Ehevertrag rechtsmißbräuchlich?
Ein Ehevertrag kann auch dann (nach § 242 BGB) für unwirksam erklärt werden, wenn er zwar an sich wirksam ist (weil im Zeitpunkt der Unterzeichnung keine Zwangslage sittenwidrig ausgenutzt wurde), aber ein Berufen auf den Vertrag im aktuellen Verfahren vor dem Familiengericht rechtsmißbräuchlich und grob unfair wäre.
Hierbei betrachtet das Gericht nicht nur die Umstände, die bei der Unterzeichnung des Ehevertrages vorlagen, sondern auch die Umstände, die sich bis zu dem Moment, in dem sich einer der Ehegatten auf den Ehevertrag beruft, zugetragen haben.
Beispiel
Im Jahre 2000 schließen die Ehegatten Clara und Hans einen Ehevertrag, wonach Clara sowohl auf den Geschiedenenunterhalt als auch auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich verzichtet. Clara ist Zahnärztin, hatte bei der Unterzeichnung des Ehevertrages ein sehr gutes Einkommen und konnte sich auch ohne ihren künftigen Mann gut alleine über Wasser halten. Im Jahre 2009 läßt sich das Paar scheiden. Bis dahin hat das Ehepaar 4 Kinder in die Welt gesetzt, die Ehefrau konnte zwischen 2000 und 2009 nicht als Zahnärztin tätig sein und hat mittlerweile auch kein Vermögen mehr, weil sie ihr ganzes Geld in das gemeinsame Familienheim gesteckt hat, der Mann hingegen hat zwischen 2000 und 2009 ein großes eigenes Vermögen durch seine Geschäftsführertätigkeit angehäuft.
In einem derartigen Fall wäre es möglicherweise nicht fair, wenn sich der Mann bei der Scheidung auf den Ehevertrag beruft und geltend macht, weder Zugewinnausgleich noch Geschiedenenunterhalt zu bezahlen, denn die Umstände, die bei der Unterzeichnung des Ehevertrages herrschten (Ehefrau war eine gut situierte und finanziell unabhängige tätige Zahnärztin), haben sich bis zum Berufen auf den Ehevertrag erheblich geändert (bei der Scheidung: Ehefrau ist seit 9 Jahren nicht mehr als Zahnärztin tätig, sie hat ihr ganzes Geld für die Familie aufgewendet, sie hat 4 Kinder, um die sie sich kümmern muß und ist daher nicht mehr finanziell unabhängig, der Ehemann aber schon).
Es kann in einem solchen Fall also passieren, daß das Familiengericht dem Ehemann versagt, sich auf den Ehevertrag zu berufen.
Die Folge davon wäre beispielsweise, daß derjenige Ehegatte, der im Vertrag zum Beispiel auf den Zugewinnausgleich und den Geschiedenenunterhalt notariell verzichtet hatte, nun doch wieder Anspruch auf diese beiden Elemente hat.
Aufgrund dieser komplexen Rechtsprechung, die von Fall zu Fall aufgrund der Besonderheiten eines jeden Einzelfalles entscheidet, ist unbedingt anzuraten, den Ehevertrag mit der Unterstützung eines Juristen, der die Rechtsprechung in diesem Bereich gut kennt, abzufassen.
Im Kern kann man sagen, daß die Wahrscheinlichkeit für die Unwirksamkeit eines Verzichts im Rahmen eines Ehevertrages bei einem Verzicht auf den Geschiedenenunterhalt größer ist als bei einem Verzicht auf den Zugewinnausgleich.