Der Verlustrücktrag
Gemäß § 10d Abs.1 EStG wird der Verlust eines
Unternehmers mit den Einkünften des vorangegangenen Jahres bis zu 511.500 Euro (bzw 1.023.000 Euro im Fall von Ehegatten) verrechnet. Der Steuerpflichtige kann auf den Verlustrücktrag verzichten oder diesen auch freiwillig beschränken.
Hierzu muß der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, in dem er die Höhe des gewünschten Rücktrags angibt.
Der Antrag nach § 10d Abs.1 Satz 4 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids gestellt werden. Der Antrag kann widerrufen und geändert werden bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids nach § 10d Abs.4 EStG.
Der Verlustvortrag
Die höheren Verluste, die nicht rückgetragen wurden, können mit Einkünften der nachfolgenden Jahre verrechnet werden:
Bis zu einem Betrag von 1 Million Euro (2 Millionen Euro im Falle der Zusammenveranlagung der Ehegatten) kann der Verlust vollständig mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Vortragsjahr verrechnet werden.
Der über 1 Million Euro (oder 2 Millionen Euro für Ehegatten) hinausgehende Betrag kann nur noch bis zu 60 % verrechnet werden. Dies bedeutet, daß 40 % der Gewinne über 1 Millionen Euro (2 Millionen Euro für Ehegatten) zu versteuern sind.
Falls der Verlust im Vortragsjahr nicht voll verrechnet wurde, wird der Verlust in die folgende Jahre vorgetragen.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:21:57 von eepp