Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 152 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Es liegt dabei im Ermessen des Finanzamtes,
- ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (§ 152 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung). So darf die Festsetzung eines Verspätungszuschlag nicht erfolgen, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint.
- in welcher Höhe der Verspätungszuschlag festgesetzt wird (§ 152 Absatz 2 Abgabenordnung). Das Finanzamt hat dabei zum einen bestimmte Höchstgrenzen zu beachten. So darf der Verspätungszuschlag 10 Prozent der festgesetzten Steuer (das heißt, die Abschlusszahlung ist zur Ermittlung der 10 Prozent unerheblich!) nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen. Zum anderen hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung verschiedene Punkte zu berücksichtigen (beispielsweise die Dauer der Fristüberschreitung oder die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches).
Beispiel
Herr Müller hat seine Einkommensteuererklärung zum wiederholten Male nicht fristgerecht abgegeben. Seine Einkommensteuer beläuft sich auf 10.000 Euro.
Die Verspätung erscheint nicht entschuldbar, da die Steuererklärung wiederholt nicht fristgerecht abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag darf höchstens 1.000 Euro (10 Prozent von 10.000 Euro) betragen.
Gemäß § 3 Absatz 4 Abgabenordnung gehört der Verspätungszuschlag zu den sogenannten steuerlichen Nebenleistungen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen zählen beispielsweise auch die folgenden Positionen, von denen sich der Verspätungszuschlag wie folgt abgrenzt:
- Zinsen (§§ 233 bis 237 Abgabenordnung): Die Zinsen sind abhängig von der verstrichenen Zeit seit Entstehung der Steuer.
- Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung): Säumniszuschläge entstehen bei nicht fristgerechter Zahlung, das heißt, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
- Zwangsgelder (§ 329 Abgabenordnung): Zwangsgelder gehören zu den sogenannten Zwangsmitteln, mit dessen Hilfe zum Beispiel die Abgabe einer Steuererklärung durchgesetzt werden soll.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags erfolgt regelmäßig mit der Steuer oder dem
Steuermessbetrag (§ 152 Absatz 3 Abgabenordnung).
Letzte Änderung am Freitag Februar 25, 2011 01:52:03 von Monitorer