Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Einkünfte steuerlich begünstigt. Hier findet die sogenannte
Fünftelregelung als Tarifermäßigung Anwendung.
Zu den außergewöhnlichen Einkünften zählen unter anderem auch
Abfindungen, wenn
- sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden und
- sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führen.
Die für die
Abfindung anzusetzende
Einkommensteuer wird nach der Fünftelregelung wie folgt ermittelt:
Differenz zwischen
Einkommensteuer für das regulär zu
versteuernde Einkommen zzgl. ein Fünftel der Abfindung
und
Einkommensteuer für das regulär zu versteuernde Einkommen
Der Differenzbetrag wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis stellt die für die Abfindung anzusetzende Einkommensteuer dar.
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