Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die das Arbeitsverhältnis betreffen (also auch und insbesondere wegen Kündigungen) gibt es spezielle Gerichte: die Arbeitsgerichte. Dies ist geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Es gibt 3 Instanzen:
- das Arbeitsgericht,
- das Landesarbeitsgericht und
- das Bundesarbeitsgericht (mit Sitz in Erfurt).
Der Rechtsstreit beginnt in der Regel in der ersten Instanz. Die klagende Partei hat sich also zunächst an das erstinstanzliche Arbeitsgericht zu wenden. In der Regel existiert ein Arbeitsgericht pro Landkreis.
Örtliche Zuständigkeit
Bei der Frage, an welches Arbeitsgericht in welcher Stadt sich der
Arbeitnehmer wenden muss, kommt es darauf an, wo er seine Tätigkeit ausgeübt hat und wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Der Arbeitnehmer hat stets die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht in der Stadt zu klagen, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat oder vor dem Arbeitsgericht, in dem die Niederlassung, bei der er beschäftigt war, ihren Sitz hatte.
Daneben hat der Arbeitnehmer in Fällen, in denen er zu Hause arbeitet (Home-Office) oder als Außendienstmitarbeiter in verschiedenen Bezirken tätig ist, das Recht, sich an das Arbeitsgericht seines eigenen Wohnsitzes zu wenden, da dies in Anwendung des § 48 Absatz 1 a) des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) als sogenannter Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt.
Gerichtsstandsvereinbarungen
Klauseln in Arbeitsverträgen, nach denen ein Arbeitsgericht ausschließlich zuständig sein soll, das nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zuständig wäre (sog. Gerichtsstandsklauseln oder Gerichtsstandsvereinbarungen) sind in der Regel unwirksam.
Diese dürfen nämlich nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung nur zeitlich nach Entstehen der konkreten Streitigkeit zwischen den Parteien abgeschlossen werden, also nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses.
Klage vor dem unzuständigen Gericht
Klagt der Arbeitnehmer vor einem unzuständigen Gericht, so wird dieses Gericht die Streitsache automatisch an das zuständige Gericht abgeben.
Die Klagefrist von 3 Wochen im Falle einer Kündigungsschutzklage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:53:56 von eepp