Erwirbt jemand eine Erbschaft oder eine
Schenkung, die der Erbschaft- oder
Schenkungsteuer unterliegt, so muss dieser Vermögensanfall angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Es gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem man Kenntnis von dem Vermögensanfall erhält.
Im Erbfall ist der Erbe zur Anzeige verpflichtet, bei der Schenkung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und ist bei dem Finanzamt vorzunehmen, das für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer zuständig ist. (s.u.)
Form und Inhalt der Anzeige
Da es für diese Anzeige kein Formular des Finanzamts gibt, kann die schriftliche Anzeige eigenständig abgefasst werden. Gemäß § 30 Abs. 4 ErbStG soll die Anzeige folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Wann besteht keine Anzeigepflicht der Betroffenen?
In den folgenden Fällen ist keine Anzeige erforderlich:
- der Erwerb beruht auf einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), die vor einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde, und das Verhältnis des Erwerbers zu dem Erblasser ergibt sich unzweifelhaft aus der Verfügung;
- der Erwerb beruht auf einer Schenkung unter Lebenden, die gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
In allen diesen Fällen informiert das Gericht, der Notar oder das Konsulat die Finanzverwaltung, so dass eine Anmeldung durch den Erwerber nicht mehr erforderlich ist (vgl. § 34 ErbStG).
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
In den Fällen, in denen an einem Erbfall ein ausländischer Erbe als Erwerber beteiligt ist, müssen Banken, die Vermögen des Erblassers verwalten oder verwahren, besondere Vorsichtsmaßnahmen beachten.
Sie dürfen einem ausländischen Erwerber (Erbe) das Vermögen nur unter der Voraussetzung auszahlen oder zur Verfügung stellen, dass die Person zuvor die
Erbschaftsteuer entrichtet hat. Andernfalls können die Banken für die Zahlung der
Erbschaftsteuer haftbar gemacht werden.
Aus diesem Grunde fordern die Banken vor der Auszahlung von Vermögen an ausländische
Erben grundsätzlich eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Eine solche Bescheinigung wird von dem zuständigen Finanzamt ausgestellt, wenn die festgesetzte Erbschaftsteuer beglichen wurde oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Abgabe einer Steuererklärung
Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall oder an einer Schenkung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob die betroffene Person selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Die Frist kann das Finanzamt frei bestimmen, sie muss aber mindestens einen Monat betragen (§ 31 Abs.1 ErbStG).
Erhält das Finanzamt Kenntnis von einem Todesfall (z.B. über Standesämter, Banken oder Versicherungen) (Anzeigepflichten der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind in § 33 ErbStG geregelt), so wird es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen prüfen, ob eine Steuererhebung in Betracht kommt und sodann entsprechende Erklärungsaufforderungen an die Personen versenden, die an dem Erbfall beteiligt sind.
Dies besagt noch nichts darüber, ob im Ergebnis tatsächlich Erbschaftsteuer gegenüber den einzelnen Personen festgesetzt wird. Unter Umständen dauert es eine geraume Zeit, bis das Finanzamt seine Aufforderungen an die betreffenden Personen versendet, da das zuständige Finanzamt die diesbezüglichen Informationen z. T. mit erheblichen Verzögerungen erhält.
Zuständiges Finanzamt
Gemäß § 35 ErbStG ist für die Steuerfestsetzung in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 (Wohnsitzfinanzamt) und des § 20 (Finanzamt am Sitz der Geschäftsleitung) der Abgabenordnung (AO) ergibt.
Auskünfte in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit in Erbschafts- oder Schenkungsangelegenheiten können bei allen Finanzämtern eingeholt werden.