Besteuerung der nach dem 1.1.2005 geschlossenen Versicherungen




Die steuerliche Neuregelung für ab dem 1.1.2005 geschlossene Lebensversicherungsverträge soll Ihnen nachfolgend erläutert werden.

Kapitallebensversicherungen


Besteht die Versicherungsleistung in der Zahlung einer Kapitalsumme, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge im Erlebensfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages steuerpflichtig.

Der Steuersatz ergibt sich aus dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.

Der Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte zur Besteuerung erhoben, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird.

Bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen ist für die hälftige Besteuerung sogar die Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erforderlich.

Diese Regelungen gelten für
    

  • Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, wenn nicht die Rentenzahlung gewählt wird
  • Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall - dies ist die klassische Kapitallebensversicherung
  • Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung: Besteuerung gilt nur für die Versicherungsleistung bei Ablauf der Versicherungslaufzeit, nicht für die Versicherungsleistung bei Eintritt des versicherten Risikos, nämlich des Unfallrisikos
  • Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen, dies ist die Kapitalversicherung auf verbundene Leben: Besteuerung gilt für die Erlebensfallleistung, die Versicherungsleistung im Todesfall unterfällt nicht der Einkunftsbesteuerung
  • Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt, dies ist die so genannte Termfixversicherung: Hier wird die Versicherungsleistung nur zu einem festen Zeitpunkt ausgezahlt, die Versicherungsleistung im Todesfall unterfällt nicht der Einkommensbesteuerung
  • Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz, so genannte Sterbegeldversicherung: generell erfolgt die Versicherungsleistung nur im Todesfall, so dass sich hieraus eine Einkommensbesteuerung nicht ergibt; allerdings kann bei dieser Versicherungsart ein Rückkauf erfolgen, der dann wiederum der Einkommensbesteuerung unterfallen würde
  • Fondsgebundene Kapitallebensversicherung

Rentenversicherungsverträge


Als Sonderausgaben werden die Versicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Altersvorsorge) betrachtet, wenn der Lebensversicherungsvertrag ausschließlich die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird, oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen, vorsieht.

Die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Zudem dürfen die Verträge keinen Anspruch auf Auszahlungen vorsehen.

Die Besteuerung dieser Rentenversicherungsverträge, bei denen die Versicherungsbeiträge absetzbar sind, erfolgt im Rahmen der Einkommensbesteuerung.

Die Rentenzahlungen werden als sonstige Einkünfte, mit einem bestimmten Besteuerungsanteil, versteuert.

Dieser der Besteuerung unterliegende Anteil ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns gemäß einer festgelegten Steuertabelle.


Beispiele

Beginnt beispielsweise die Rentenzahlung im Jahr 2010, sind 60% des Jahresbetrags der Rente zu besteuern.

Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2012, erhöht sich der Besteuerungsanteil um jährlich 2%, beträgt also 64%, usw.



Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 sind 100% der Jahresrente zu versteuern.

Für die Dauer des Rentenbezugs bleibt der bei Rentenbeginn festgestellte Besteuerungsanteil stabil. Beginnt also die Rentenzahlung im Jahr 2012, sind die fortlaufenden Rentenzahlungen immer mit 64% des Jahresbetrages zu versteuern.

Der Steuersatz entspricht dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.

Sonstige Rentenversicherungsverträge


Die Rentenversicherungsleistungen aus Verträgen, die aufgrund ihrer Vertragsgestaltung nicht zu einer steuerlichen Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben führen, werden als sonstige Einkünfte mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert.

Der Ertragsanteil ergibt sich aus einer Steuertabelle. Er ist abhängig vom bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.


Beispiele

War der Rentenempfänger also beispielsweise bei Rentenbeginn 60 Jahre alt, beträgt der zu versteuernde Ertragsanteil der Jahresrente 22%.

War der Rentenberechtigte bei Rentenbeginn 65 Jahre alt, beträgt der Ertragsanteil 18%.

War der Rentenempfänger bei Rentenbeginn 20 Jahre alt, beispielsweise weil er eine Hinterbliebenenrente erhält, beträgt der Ertragsanteil 50%.



Der Steuersatz entspricht dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen.
Letzte Änderung am Dienstag Januar 31, 2012 10:59:46 von Monitorer6
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