Die Lohnsteuerkarte ist die Grundlage für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs.
Bedeutung der Lohnsteuerkarte
Im allgemeinen wird die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des einzelnen Arbeitnehmers erhoben. Die Besteuerung erfolgt unterschiedlich, je nachdem, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist oder nicht, ob er Kinder hat oder nicht, ob er bei mehreren Arbeitgebern tätig ist oder nicht und so weiter.
Um diese Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen durchführen zu können wird eine Lohnsteuerkarte benötigt.
So richtet sich die Höhe der Lohnsteuer nach der
Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
Des weiteren werden Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge festgestellt.
Zu Beginn des Kalenderjahres oder des Dienstverhältnisses muß der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Der Arbeitgeber ist an die
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gebunden.
Der Arbeitgeber darf Änderungen, die während des Kalenderjahres auftreten, erst nach Vorlage der geänderten oder ergänzten Steuerkarte berücksichtigen.
Allerdings ist es dem Arbeitgeber gestattet, eventuelle Änderungen die auf eine Zeit zurückgreifen, die vor der Änderung oder Ergänzung der Steuerkarte liegt, auszugleichen. Er kann also von den Lohnzahlungen so viel mehr oder weniger an Lohnsteuer einbehalten, wie er bei den vorangegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.
Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Lohnsteuerkarte stellt die Gemeindebehörde dem Arbeitnehmer gegen eine Gebühr von 5 Euro eine Ersatz-Lohnsteuerkarte aus.
Für die
Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird.
§ 39 b Abs. 1 EStG bestimmt, daß jeder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen hat.
Wo bekommt man eine Lohnsteuerkarte?
Die Lohnsteuerkarte wird von der örtlich zuständigen Gemeinde des Arbeitnehmers ausgestellt.
Da die Lohnsteuerkarten zukünftig durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden, stellen die Gemeinden letztmalig für das Kalenderjahr 2010 eine Lohnsteuerkarte aus (§ 39 Abs. 1 S. 1 EStG).
Nach Abschaffung der Lohnsteuerkarte hat der Arbeitgeber bei Beginn des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für
Steuern und Datenfernübertragung abzurufen.
Zu diesem Zweck hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen (vgl. zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen: § 39 e EStG).
Änderung der Umstände
Liegen die Vorraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse vor oder erhöht sich die Zahl der Kinderfreibeträge, so kann die Lohnsteuerkarte auf Antrag bis zum 30. November des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, ergänzt werden. Die Behörde, von der die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, führt diese Ergänzung durch. Sollte ein Kind am 1. Januar des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuer gilt, das 18. Lebensjahr vollendet haben, so wird die Berücksichtigung bei dem für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt beantragt.
Ab dem 30. November des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, kann kein Antrag auf Ergänzung mehr gestellt werden. Allerdings kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt, steuerliche Nachteile, die durch die unterbliebene Ergänzung auftreten könnten, durch eine
Veranlagung zur
Einkommensteuer, welche er beim Finanzamt beantragen kann, wieder aufheben.
Arbeiten in mehreren Dienstverhältnissen
Sollte der Arbeitnehmer sich in mehreren Dienstverhältnissen befinden, so muß er für jeden Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte ausstellen lassen. Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis wird die
Steuerklasse VI eingetragen und somit fällt die höchste Lohnsteuer an.
Daraus ergibt sich, daß diese Lohnsteuerkarte, dem Arbeitgeber vorgelegt werden sollte, von dem man den niedrigsten Lohn bezieht. Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Kalenderjahres, kann der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarten austauschen.
Werbungskosten und besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers
Werbungskosten sind Kosten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit aufgewendet hat und die seine Steuerlast mindern können, indem sie von seinen Einkünften abgezogen werden können. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von "Werbungskosten geltend machen".
Auch besondere Aufwendungen können die Steuerlast des Arbeitnehmers verringern.
Entstehen beim Arbeitnehmer
- Werbungskosten von mehr als 920 Euro im Kalenderjahr,
- Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen) von mehr als 36 Euro im Kalenderjahr - bei verheirateten Arbeitnehmern werden die Sonderausgaben zusammengerechnet, also für beide Ehegatten gemeinsam von mehr als 72 Euro im Kalenderjahr,
- außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen sowie andere außergewöhnliche Belastungen, die über die Grenze der zumutbaren Belastungen hinausgehen,
so wird der jeweils übersteigende Betrag vom Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen, wenn die Aufwendungen bzw. abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro überschreiten.