Gebäude: Läßt sich Erhaltungsaufwand steuerlich absetzen?




Was ist Erhaltungsaufwand?


Unter Erhaltungsaufwand (oder auch Instandhaltungskosten) werden Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen verstanden (R 21.1. Absatz 1 EStR).

Er betrifft somit beispielsweise Reparaturen, Modernisierungen und ähnliche Maßnahmen, die durch die normale Nutzung eines Gebäudes entstehen. Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich sofort in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Ausnahmsweise ist der sofortige Werbungskostenabzug in den folgenden Fällen untersagt:





Die anschaffungsnahen Aufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage des Gebäudes und werden somit über eine erhöhte Abschreibung berücksichtigt.

Verteilung des Erhaltungsaufwandes gemäß § 82b EStDV


Erhaltungsaufwand ist sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Unter Umständen kann es für den Steuerpflichtigen jedoch sinnvoll sein, größeren Erhaltungsaufwand nicht sofort in voller Höhe abzuziehen. Für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, eröffnet § 82b EStDV das folgende Wahlrecht:


  • voller Abzug des Erhaltungsaufwand im Entstehungsjahr oder
  • gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwands auf zwei bis fünf Jahr

Tipp für die Praxis


Die Verteilung des Erhaltungsaufwands ist vor allem wegen der Steuerprogression interessant.

So steigt der Durchschnittssteuersatz in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen, wodurch es zu einer überproportional steigendem steuerlichen Belastung bei steigendem Einkommen kommt. Hat der Steuerpflichtige somit im Entstehungsjahr des Erhaltungsaufwands geringe Einnahmen und erwartet in den Folgejahren steigende Einnahmen, ist eine Verteilung des Erhaltungsaufwands für den Steuerpflichtigen sinnvoll.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 08:27:13 von eepp
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