Welche Steuerklassen sind für Verheiratete vorteilhaft?




Ehepartner werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Man nennt diese gemeinsame Besteuerung auch die sogenannte "Zusammenveranlagung". Dabei werden die Einkünfte der Ehegatten grundsätzlich zusammengerechnet und hieraus wird dann - unter Beachtung der verschiedenen möglichen Abzüge - der Steuersatz errechnet.


Diese Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) kann beim Lohnsteuerabzug jedoch nicht direkt Berücksichtigung finden, da dem Lohnsteuerabzug nur der eigene Arbeitslohn des Arbeitnehmers zugrunde liegt.

Um die gemeinsame Jahreslohnsteuer dennoch möglichst zutreffend zu ermitteln, haben verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und deren Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht, die folgenden Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Kombination der Steuerklassen der Ehegatten:


Lohnsteuerklassenkombination III - V


Diese Kombinationsmöglichkeit ist bei relativ großen Einkommensunterschieden der Ehegatten sinnvoll.

Sie ist so gestaltet, daß der Lohnsteuerabzug beider Ehegatten in der Summe ungefähr der gemeinsamen Jahreslohnsteuer entspricht, wenn der Ehepartner der nach Lohnsteuerklasse III besteuert wird, 60% des gemeinsamen Einkommens verdient.

Folglich ist in der Lohnsteuerklasse V der Lohnsteuerabzug im Gegensatz zur Lohnsteuerklasse III besonders hoch.

Dies folgt daraus, daß der Grundfreibetrag in der Lohnsteuerklasse III in doppelter Höhe, dafür aber in der Lohnsteuerklasse V keine Berücksichtigung findet.

In der Realität wird das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne selten genau 60:40 betragen. Je nach Abweichung von diesem Verhältnis ergeben sich Steuernachzahlungen oder -rückerstattungen.

Somit sind Ehepartner mit der Lohnsteuerklassenkombination III/ V zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Lohnsteuerklassenkombination IV - IV


Bei dieser Kombinationsmöglichkeit wird unterstellt, daß beide Ehegatten in etwa gleich viel verdienen.

Das Faktorverfahren (erstmals ab dem Kalenderjahr 2010)


§ 39 f EStG eröffnet mit dem sogenannten Faktorverfahren ab dem Kalenderjahr 2010 eine neue Wahlmöglichkeit, die die als zu hoch empfundene Besteuerung der Lohnsteuerklasse V reduzieren soll.

Die Anwendung des Faktorverfahrens ist beim Finanzamt von beiden Ehegatten zu beantragen.

Das Finanzamt trägt daraufhin auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Lohnsteuerklasse IV in Verbindung mit einem zusätzlichen Faktor ein.

Im Ergebnis führt dies bei dem geringer verdienenden Ehegatten zu einem geringeren Lohnsteuerabzug als nach Lohnsteuerklasse V.
Letzte Änderung am Montag November 15, 2010 07:55:33 von eepp
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Lohnsteuerkarte - Die verschiedenen Steuerklassen
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