Welche Rechte habe ich als Käufer?




Ist die Kaufsache mangelhaft, das heißt liegt ein Sachmangel vor, und kann der Käufer nachweisen, daß der Mangel bei Übergabe vorlag, stehen ihm mehrere Rechte zu. Diese Rechte bezeichnet man auch als Gewährleistungsrechte.

Recht des Käufers auf Nacherfüllung


Zunächst ist zu beachten, daß der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muß.

Für eine Nacherfüllung hat der Verkäufer zwei Möglichkeiten:


  • Nachbesserung der gelieferten Sache (REPARATUR) ODER
  • Nachlieferung einer neuen Sache (UMTAUSCH) geben muß.


Die Nachbesserung oder Nachlieferung, also die Nacherfüllung, erfolgt auf Kosten des Verkäufers.

Der Käufer muß dem Verkäufer eine ausreichende Frist dafür setzen, sofern die geforderte Nacherfüllungsart (Nachbesserung oder Nachlieferung) nicht vollkommen aussichtslos ist.

Eine Frist muß der Käufer dann nicht setzen, wenn sich der Verkäufer von vorneherein weigert, die Nacherfüllung durchzuführen oder irgend etwas zu unternehmen.


Es ist zu beachten, daß der Verkäufer keinen sogenannten Nutzungsersatz vom Käufer verlangen darf.

Der Verkäufer kann also nicht verlangen, daß der Käufer aufgrund eines Umtausches der Sache für die bis dahin tatsächlich erfolgte Nutzung der ursprünglich gelieferten Sache eine Art Entschädigung zahlt.

Erst nach erfolglosen Versuchen des Verkäufers, die Nacherfüllung (= REPARATUR oder UMTAUSCH) durchzuführen, hat der Käufer weiterführende Rechte.

Diese weiterführende Rechte hat der Käufer aber nur,


  • wenn der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig wird oder
  • wenn die REPARATUR nach dem zweiten Versuch ergebnislos ist oder
  • wenn bei einem UMTAUSCH die neugelieferte Sache ebenfalls mangelhaft ist.



Diese weiterführenden Rechte des Käufers sind:


  • Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag,
  • Recht auf Minderung des Kaufpreises,
  • Recht auf Schadensersatz.

Recht des Käufers auf Rücktritt


Zunächst steht es dem Käufer offen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, das heißt den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Dies darf der Käufer aber nur, falls der Sachmangel erheblich war.

In diesem Fall wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, das heißt der Käufer gibt die Kaufsache zurück und der Verkäufer erstattet ihm dafür den gezahlten Kaufpreis. Hier muß der Käufer allerdings in der Regel Nutzungsersatz für die tatsächlich erfolgte Nutzung der Sache leisten.


Beispiel

Claudia hat sich einen Fernseher gekauft. Sie konnte ihn zwei Monate lang benutzen, bis er aufgrund eines Mangels kaputt gegangen ist. Da der Verkäufer sich von vorneherein weigerte, ihr einen neuen Fernseher zu liefern (UMTAUSCH) oder den alten zu reparieren (REPARATUR), erklärt sie den Rücktritt vom Vertrag.

Claudia schickt den Fernseher zurück und erhält dafür den gezahlten Kaufpreis zurück.


Claudia muß allerdings einen Betrag an den Verkäufer zahlen, der der marktüblichen Nutzung des Fernsehers über einen Zeitraum von zwei Monaten entspricht.

Recht des Käufers auf Minderung


Der Verbraucher kann darüber hinaus aber auch am Kaufvertrag festhalten und den Kaufpreis um den entsprechenden Minderwert der Kaufsache mindern.

Sobald der Käufer eine dahingehende Erklärung abgegeben hat, besteht die Verpflichtung des Verkäufers, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen.

Recht des Käufers auf Schadensersatz


Schließlich kann der Käufer Schadensersatz verlangen, sofern der Verkäufer den Mangel an der Kaufsache zu vertreten hat.

Das bedeutet, der Verkäufer muß den Mangel verursacht oder ihn zumindest gekannt haben.

Es reicht aber auch aus, daß der Verkäufer ihn hätte kennen müssen, das heißt aufgrund seiner Stellung als Verkäufer muß es ihm zuzumuten gewesen sein, den Mangel zu erkennen.

Zunächst muß der Verkäufer den Schaden ersetzen, der dadurch entstand, daß die Kaufsache mit einem Mangel behaftet war (Mangelschaden).

Es handelt sich hierbei insbesondere um den Minderwert der Sache, was im Endeffekt einer Minderung entspricht, sowie um angefallene Reparaturkosten, für die der Käufer eventuell bereits aufgekommen ist.

Darüber hinaus kann auch der Schaden verlangt werden, der durch den Mangel an anderen Rechtsgütern des Käufers verursacht wurde (Mangelfolgeschaden).


Beispiel

Micha hat sich einen Motorroller gekauft. Während einer Fahrt versagen die Bremsen und er beendet seine Fahrt im Rosenbeet seines Nachbarn. Da der Roller repariert werden muß, fährt Micha eine Woche lang mit dem Bus.

Angenommen, der Rollerverkäufer weigert sich, die Bremsen zu reparieren, so kann Micha den Betrag zur Reparatur als Schadenersatz verlangen (zu einer Reparatur durch den Verkäufer kommt es ja aufgrund dessen Weigerung nicht) (Mangelschaden).

Darüber hinaus kann Micha auch den Schaden an den Rosen des Nachbarn ersetzt verlangen, da dieser direkt mit dem Ausfall der Bremsen zusammenhängt (Mangelfolgeschaden).

Schließlich kann Micha auch die Busfahrkarte erstattet bekommen, da es sich hier um einen sogenannten Nutzungsausfallschaden handelt, der aufgrund der notwendigen Reparatur entsteht (ebenfalls ein Mangelfolgeschaden).
Letzte Änderung am Montag Februar 20, 2012 12:23:10 von Monitorer
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Kaufvertrag - Der Sachmangel
Kaufvertrag - Die Gewährleistungsfrist (Verjährung)