Unterhalt Bedürftiger

avontante Beiträge 3 Mitglied seit Dienstag Mai 14, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Mai 14, 2013 - 14. Mai 2013 um 11:58
RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 - 14. Mai 2013 um 18:22
Guten Tag an Alle,

ich habe eine Frage zu o.g. Thema. Bis zu diesem Jahr wurden die Unterhaltszahlungen die mein Partner mir leistete immer ohne Abzug anerkannt. In diesem Jahr wurde mein Einkommen abgezogen. Ich kann die Berechnung allerdings nicht nachvollziehen, da diese nicht aufgeführt wird, sondern nur der Betrag der anerkannt wurde - weniger als die Hälft des geleisteten Unterhaltes - und der Hinweis in der Erläuterung steht. Meine Frage zum Widerspruch ist, wie kann ich den begründen. M.'E. nach müsste doch zumindest der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro von meinem Lohn abgezogen werden (da es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit handelt) statt der 102,-- €. Interessant ist die Frage ob mein Einkommen evtl. gar nicht angerechnet werden darf, da es nach Abzug des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende usw. auf unter 0 geht, was das zu versteuernde Einkommen angeht?
Vielen Dank für eine schnelle Hilfe
avontante

5 Antworten

avontante Beiträge 3 Mitglied seit Dienstag Mai 14, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Mai 14, 2013
14. Mai 2013 um 13:01
Ebenfalls noch zu diesem Thema, eine Wohngeldberechnung hat ergeben, dass mir eben in der Höhe des geleisteten Unterhaltes Wohngeld zustehen würde. Der Unterhalt soll ja verhindern, dass man bedürftig wird. Ist das auch eine mögliche Begründung?
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llllllllllindu
14. Mai 2013 um 13:35
Hallo!
Aber ih verstehe einges nicht. Einerseits bekommst du nach-elichen Unterhalt ,anderseits hast du Einkommen , auf der andere Ebene steht dir Entlastungsbetrag für alleinerziehende??!!!! ich nehme an , du hast ja Kind im Haus. Welche Steuerklasse besitzt du denn ? Liegt die doppelte Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor?
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Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
14. Mai 2013 um 15:30
Hallo!!!

Es kommt meiner Meinung darauf an , nach welchem § dir Entlastungsbetrag zusteht? 5§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG& oder § 32 Abs. 6 EStG? Was für Steuerklasse haben Sie denn?
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avontante Beiträge 3 Mitglied seit Dienstag Mai 14, 2013 Status Mitglied Zuletzt online: Mai 14, 2013
14. Mai 2013 um 16:27
Es geht um den Steuerbescheid meines Partners....nicht um meinen. Nachehelichen Unterhalt bekomme ich nicht! Nur eine Stelle als geringfügig Beschäftigte. Doppelte Haushaltszugehörigkeit gibt es bei keinem der Kinder, warum auch?
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RE.VW Beiträge 183 Mitglied seit Donnerstag November 3, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: November 20, 2015 15
14. Mai 2013 um 18:22
Hi!!! ich möchte auch was dazu sagen: wenn dir Wohngeld zustehen würde, muss dir das Finanzamt alles zurückzahlen....Nur bedürftigen Bürgern steht das Wohngeld zu und ihnen steht auch ZERO Abzug.
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