Zwischen der im überschwenglichen Glück gefeierten Hochzeit und dem Tag der Scheidung liegt fast immer eine Phase des Getrenntseins. In dieser Phase des Lebens entfernen sich die Ehegatten voneinander und einer von beiden zieht vielleicht auch aus. Während des Getrenntseins steht es noch auf der Kippe, ob sich das Paar noch einmal versöhnt und die Ehe fortgeführt wird oder ob die Ehe scheitert und geschieden wird.
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der in der Phase des Getrenntseins zu zahlen ist. Trennungsunterhalt wird gewährt nach § 1361 BGB.
Wenn man getrennt voneinander lebt, ist man im rechtolichen Sinne noch nicht geschieden. Die Phasen, die zu unterscheiden sind, sind also folgende:
- Ledigsein,
- Verlobtsein,
- Verheiratetsein,
- Getrenntleben,
- Geschiedensein = Wieder Ledigsein.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit dem Eintritt des Getrenntlebens und er endet mit der
Scheidung. Das heißt daß nach der Scheidung ein Trennungsunterhalt nicht mehr in Frage kommt. Unterhalt nach der Scheidung wird als
Geschiedenenunterhalt oder Nachehelichenunterhalt bezeichnet.
Der Trennungsunterhalt hat also einen besonders vorläufigen Charakter. Beide Ehegatten sollen aufgrund der
Trennung nicht umgehend wirtschaftlich abstürzen. Derjenige, der weniger hat als der andere, soll durch den Trennungsunterhalt in der Trennungsphase wirtschaftlich abgesichert werden, so daß er sich in aller Ruhe und ohne wirtschaftliche akute Ängste und Sorgen der Versöhnung mit seinem Ehegatten widmen kann.
Folgende Voraussetzungen muß derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt haben möchte, dem Gericht darlegen und notfalls beweisen:
Bedürftigkeit
Bei der Frage der Bedürftigkeit geht es im Kern um die Beantwortung der Frage: "Was hat der Unterhaltsbegehrende?".
Je mehr der Ehegatte hat, umso weniger ist er bedürftig und umso weniger kann er Trennungsunterhalt verlangen.
Der getrennt lebende Ehegatte kann sich nicht in jedem Fall einfach zurücklehnen, auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichten und erwarten, daß der andere Ehegatte ihn durch Trennungsunterhalt voll finanziert.
Es bestehen beim Trennungsunterhalt sogenannte Erwerbsobliegenheiten. Erwerbsobliegenheit bedeutet, daß die Ehegatten in bestimmten Grenzen die Pflicht haben, ihr eigenes Geld zu verdienen und für sich selbst zu sorgen.
Falls ein Ehegatte den bestehenden Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommt, mindert dies seine Bedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit tut das Familiengericht nämlich so, als würde der Ehegatte eine bestimmte Summe verdienen - diese Annahme mindert naturgemäß die Bedürftigkeit.
Die Frage danach, welcher Ehegatte wie große Erwerbsobliegenheiten hat, ist also für die Berechnung des Trennungsunterhalts von großer Bedeutung.
Während des ersten Trennungsjahres muß der unterhaltbegehrende Ehegatte grundsätzlich nicht erwerbstätig werden, falls er auch während der Ehe nicht erwerbstätig war.
Beispiel
Das Ehepaar Claudia und Markus lebt derzeit getrennt, weil sie die Ehegatten nicht mehr gut verstehen und nur noch miteinander streiten. Claudia hatte während der 15-jährigen Ehe noch nie gearbeitet und nur den Haushalt geführt. Da Claudia keine eigenen Einkünfte hat, verlangt sie von Markus für die Zeit des Getrenntlebens einen Trennungsunterhalt.
Da Claudia während der langen Ehe noch nie gearbeitet hat, kann dies von ihr, jedenfalls für den Trennungsunterhalt - beim
Geschiedenenunterhalt ist die Rechtslage anders - während des ersten Jahres der Trennung auch nicht verlangt werden.
Claudia entstehen während des ersten Jahres keine unterhaltsrechtlichen Nachteile dadurch, daß sie nicht erwerbstätig wird, das heißt grundsätzlich Trennungsunterhalt zu, auch wenn sie während des ersten Trennungsjahres nicht arbeiten geht.
Bei besonders kurzer Ehedauer kann die Erwerbsobliegenheit allerdings schon im ersten Trennungsjahr einsetzen.
Falls der Ehegatte Kinder betreut, muß er in der Regel während des Getrenntlebens auch nicht erwerbstätig werden. Im Unterschied zum Geschiedenenunterhalt spielt es hier beim Trennungsunterhalt keine Rolle, ob die betreuten Kinder gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten sind oder nicht (Stichwort: "Patchwork": Auch die Betreuung von nicht leiblichen Kindern kann die Erwerbsobliegenheit einschränken und damit die Wahrscheinlichkeit für den Bezug eines Trennungsunterhalts erhöhen.
Seinen Vermögensstamm (Ersparnisse) muß der Unterhaltsbegehrende nicht angreifen. Er kann also auch dann Trennungsunterhalt verlangen, wenn er viele Ersparnisse hat.
Bedarf
Bei der Frage des Bedarfs geht es im Kern um die Frage: "Was braucht der Unterhaltsbegehrende?".
Bei dieser Frage geht es um die Bestimmung der Unterhaltshöhe, die der Ehegatte, der getrennt lebt, benötigt.
Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse, in die der unterhaltbegehrende Ehegatte während der Ehe eingebettet war. Der Grundgedanke ist folgender: Der Lebensstandard des Ehegatten soll sich während des Getrenntlebens nämlich grundsätzlich nicht verschlechtern.
Um dies zu gewährleisten wird das zuständige Familiengericht einen geeigneten Betrag berechnen.
Pauschalen gibt es hierfür nicht - es kommt eben auf die jeweiligen ehelichen Lebensverhältnisse an. Eine Millionärsgattin, die während der Ehe stets "in Saus und Braus" lebte, wird einen höheren Trennungsunterhalt zugesprochen bekommen, damit sich ihre Verhältnisse nicht ändern, als beispielsweise ein unterhaltsbegehrender Ehemann, der sich in einer eher finanziell ärmeren Ehe befindet.
Leistungsfähigkeit
Bei der Frage der Leistungsfähigkeit geht es im Kern um die Frage: "Was kann der Unterhaltsverpflichtete zahlen?".
Niemand kann dazu verpflichtet werden, mehr zu bezahlen, als er in der Lage ist, tatsächlich als Trennungsunterhalt zu zahlen. Falls es der Unterhaltspflichtige aber böswillig unterläßt, Einkünfte zu erzielen, damit er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen muß, können ihm die nicht erzielten Einkünfte als "fiktive Einkünfte" (siehe weiter unten) zugerechnet werden und er muß dann dennoch Unterhalt bezahlen.
An dieser Stelle wird durch das Familiengericht nachgesehen, wie hoch das
Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist.
Die Grenze der Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten wird folgendermaßen bestimmt:
Dem Unterhaltsverpflichteten muß ein Mindestbetrag (= Selbstbehalt) verbleiben.
Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit bei einer Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt gegenüber Ehegatten etwa 1.000 Euro. Das heißt 1.000 Euro müssen dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben, maximal den Rest seines Einkommens muß er, nach Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsbegehrenden (vgl. oben), zur Verfügung stellen.
Herangezogen wird als Einkommen nicht nur tatsächliches Einkommen, sondern unter Umständen sogar "fiktives Einkommen", also Einkommen, das tatsächlich gar nicht reell vorhanden ist.
"Fiktives Einkommen" kann, zu Ungunsten des Unterhaltsverpflichteten, herangezogen werden, wenn er gegen eine Erwerbsverpflichtung, die er hat, verstößt.
Beispiel
- Der unterhaltsverpflichtete Ehemann kündigt ohne Not seinen aktuellen Arbeitsvertrag, damit er keinen Trennungsunterhalt mehr bezahlen muß,
- Die unterhaltsverpflichtete Ehefrau wird ohne Schuld arbeitslos, stellt im Anschluß daran jedoch keinerlei Bemühungen an, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
In diesen zwei Beispielen verstößt der jeweilige Ehegatte gegen seine Erwerbsobliegenheit.
Daher wird ihm "fiktives Einkommen" angerechnet:
Es wird also seitens des Familiengerichts so getan, als würde er ein bestimmtes monatliches Einkommen erhalten. Dies trifft den Unterhaltsverpflichteten natürlich besonders hart, quasi als Strafe für seinen Verstoß gegen seine Erwerbsverpflichtung, denn es wird so getan, als hätte der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte, obwohl er objektiv keine hat.
Ein Ehegatte, der während der Ehe lange Zeit nicht erwerbstätig war, hat, wie bereits oben erwähnt wurde, in der Regel keine Erwerbsverpflichtung.
Von den ermittelten Einkünften sind noch - zugunsten des Unterhaltsverpflichteten - folgende Abzüge zu machen:
- Pauschale von etwa 5 % für berufsbedingte Ausgaben - noch höhere Ausgaben können dem Gericht konkret nachgewiesen werden und werden dann auch abgezogen,
- Vorsorgeleistungen (Renten- und Krankenversicherungsbeiträge),
- Familienbedingte Verpflichtungen (zum Beispiel: Versicherungen; Darlehenstilgungen).
Um das bereinigte Einkommen, das für den Unterhalt zur Verfügung steht, genau zu bestimmen, sollten sämtliche Einkünfte und laufenden Belastungen möglichst mit einem Fachanwalt im
Familienrecht im Detail besprochen und ausgerechnet werden.