Umgangrecht für minderjährige Kinder bei getrenntlebenden Eltern

Juni 2013

Umgangsrecht: Umgang des Kindes mit seinen Eltern

  • Dass sich ein Paar aus diesem oder jenem Grunde trennt ist es Sache erwachsener Entscheidung. Doch es kommt nicht selten vor, dass die Kinder - wenn Kinder im Spiel sein sollen - für die Fehler deren Eltern bezahlen und die Konsequenzen der Trennung ziehen.

Im Regelfall kommt der Mutter nach einer Scheidung das Sorgerecht zu. Dem Vater ,das Teilsorgerecht.
  • Dieser einleitender Absatz bezieht sich auf die Elternteile, die sich friedlich trennten/ sich scheiden ließen haben, denen klar ist, dass ein Kind sie beide an seine Seite braucht. Dabei lässt der berechtigte Elternteil (in den Meisten Fällen: Mutter) den regelmäßigen Kontakt zu. Das Wohl des Kindes beziehungsweise die gesunde Entwicklung des psychischen Zustandes des Kindes soll allen Parteien im Vordergrund stehen. Und niemand wie die betroffenen Elternteile kann die Bedürfnisse des Kindes sehr gut einschätzen. Das wäre auch ein Anhaltspunkt für den Richter, sollte es zum gerichtlichen Prozess kommen.

Häufigkeit des Umgangs

  • Zwar wird es kein Muster für den Umgangsrecht, wonach die Eltern den Kontakt zwischen den Parteien zu pflegen, aufrechtzuerhalten, beschränken. Aber die Elternteile sollen zusammen daran arbeiten, eine Umgangsregelung vorab festzusetzen, indem die Besucherzeiten geregelt werden. ( In den Ferien , an den Wochenenden, an den Feiertagen usw.)

Diese Umgangsregelung soll idealerweise außergerichtlich festgesetzt werden, das Kind auf möglichst schonende Weise vor gerichtlichen Auseinandersetzungen zu schützen . Dies soll den Trennungsstress des Kindes mindern und ihm dabei helfen, die Trennungsschmerzen in kürzerer Zeit zu überwinden.
  • Durch das Umgangsrecht soll gewährleistet werden, dass ein Entfremden des Kindes und des woanders lebenden Elternteils vermieden wird.
  • Das Familiengericht kann über den Umfang (Dauer) des Umgangs entscheiden und auch seine Ausgestaltung näher regeln (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB).

Dauer des Umgangsrechts

  • In der Regel entscheiden die Familiengerichte nach dem Alter des Kindes:

- Bei Säuglingen und Kleinkindern kann das Umgangsrecht auf ein oder zwei mal im Monat für einige Stunden oder einen Tag pro Monat festgelegt werden,
- Bei Kindern bis 4 Jahren: Ein Wochenende pro Monat, bei größerer geographischer Distanz möglicherweise nur ein Wochenende alle zwei Monate, damit das Kind nicht zu viel reisen muss.
- Bei älteren Kindern: Grundsätzlich ein Wochenende alle zwei Wochen und Teilung der Schulferien/ Kindergartenferien mit dem anderen Elternteil.
-All diese genannten zeitlichen Werte sind nur grobe Orientierungen der Rechtsprechung und kein Gesetz.
-In jedem Einzelfall entscheidet das Familiengericht danach, was für das "Wohl des Kindes" am besten ist.

-Beispielsweise wird das Familiengericht bei einer Distanz von 1.000 km mit großer Wahrscheinlichkeit kein Umgangsrecht "ein Wochenende alle 2 Wochen" einräumen, sondern viel seltener, vielleicht "ein Wochenende pro Monat" oder "pro 6 Wochen" oder gar "ein Wochenende alle 2 Monate", damit das Kind nicht ständig die Strapazen der langen Reise auf sich nehmen muss. Grundsätzlich muss derjenige, der ein Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und danach wieder zurückbringen.
  • Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem der umgangsberechtigte Elternteil das Kind abholt, ist verpflichtet, das Kind rechtzeitig vorzubereiten (Koffer packen; Anziehen etc.). Dennoch sollen feste Abholzeiten vereinbart werden potentielle Streitigkeiten zwischen den Eltern zu vermeiden.
  • PS: Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder auch ganz ausschließen, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Für das Familiengericht zählt in diesem Bereich nur das Wohl des Kindes. Auf das Wohl der Eltern kommt es nicht an! Anbei sind paar Praxisnahe Beispiele hierfür : bei potentieller gefährlicher Lage:

-Gefahr des sexuellen Missbrauchs des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil,
- Prostitution des umgangsberechtigten Elternteils mit Gefährdung des Kindes,

-Drohende Kindesentführung durch den umgangsberechtigten Elternteil,

- Sektenzugehörigkeit des umgangsberechtigten Elternteils mit Gefährdung des Kindes.

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